Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachlassvermögen ohne Abzug von Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten und Auflagen als Grundlage für die Kostenerhebung bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.

 

Normenkette

KostO §§ 46, 102-103

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 31.08.2000; Aktenzeichen 6 T 447/00)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 56 B IV 19/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Es hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspflegers – Wuppertal vom 11. April 2000 zurückgewiesen. Die von der Kostenschuldnerin gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes des Amtsgerichts Wuppertal vom 20. Januar 2000 vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Ihr Rechtsmittelvorbringen gibt keinen Anlaß, als Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testamentes, welches sie unter dem Datum des 4. November 1985 zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann errichtet hat, einen geringeren Betrag als den vollen Nachlaßwert (3.592.429,00 DM) in Ansatz zu bringen. Damit verhält sich der angefochtene Kostenansatz zu Recht auf der Rechtsgrundlage der §§ 32, 46 Abs. 4, 102, 103 KostO über den Betrag von 2.755,00 DM als die gesetzlich vorgeschriebene Hälfte der vollen Gebühr.

Entgegen der durch die Kostenschuldnerin vertretenen Auffassung ist es für ihre Gebührenschuld aus Anlaß der am 20. Januar 2000 durch das Amtsgericht Wuppertal vorgenommenen Eröffnung des gemeinschaftlichen Testamentes vom 4. November 1985 ohne Bedeutung, daß es bereits zuvor am 13. September 1991 zu einer Eröffnung von weiteren durch sie und den Erblasser verfaßten gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testamenten gekommen war. Sie dringt nicht mit ihrem Einwand durch, am 20. Januar 2000 sei lediglich ein Nachtragstestament eröffnet worden, welches die bereits eröffneten letztwilligen Verfügungen nur ganz unwesentlich ändere, so daß auch nicht der volle Nachlaßwert als Geschäftswert in Ansatz gebracht werden dürfe.

 

Entscheidungsgründe

II.

1)

Gemäß § 102 KostO wird für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 46 Abs. 4 KostO ist die für diesen Verfahrensakt einschlägige Wertvorschrift (§ 103 Abs. 1 KostO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn – wie hier – über den ganzen Nachlaß verfügt wird, der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde zu legen, ohne daß Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen abgezogen werden. Die Kostenschuldnerin stellt weiterhin nicht in Abrede, daß der in dem angefochtenen Gebührenansatz ausgewiesene Geschäftswert von 3.592.429,00 DM dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögen des Erblassers entspricht.

2a)

Die Vorschrift des § 102 KostO stellt für den Anfall der halben Gebühr allein auf den zweifelsfrei feststellbaren Verfahrensakt der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ab. Kommt es – wie hier – zu mehreren Testamentseröffnungen gemäß § 2260 Abs. 1 BGB, so entsteht jedes Mal die Gebühr des § 102 KostO neu – auch dann, wenn dasselbe Gericht mit diesen Vorgängen befaßt war. Nur die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht ist gemäß § 103 Abs. 2 KostO mit der Gebührenfolge privilegiert, daß dann nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben ist; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht.

b)

Dementsprechend hat die Kostengläubigerin für den Eröffnungsvorgang des Nachlaßgerichts Wuppertal vom 13. September 1991, der die gemeinschaftlichen Testamente vom 19. Januar 1983, 29. Januar 1984 sowie 5. Juni 1986 zum Gegenstand hatte, nur eine einheitliche Gebühr gemäß § 102 KostO in Höhe von 2.755,00 DM nach dem vollen Nachlaßwert erhoben. Diese Gebühr hat Eingang in den hier nicht angefochtenen früheren Kostenansatz vom 26. Mai 1992 gefunden. Die Kostenschuldnerin wendet sich insbesondere nicht dagegen, daß in diesem Kostenansatz gemäß § 103 Abs. 3 KostO für eine am 30. Dezember 1991 durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn erfolgte Eröffnung eines die Gesellschaftsanteile des Erblassers betreffenden Erbvertrages eine weitere Gebühr von 2.755,00 DM berechnet worden ist.

3)

Diese Gebühr ist noch ein weiteres Mal aufgrund des Umstandes angefallen, daß es am 20. Januar 2000 durch das Nachlaßgericht Wuppertal zu der hier in Rede stehende...

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