Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 18.04.1986; Aktenzeichen 7 T 411/84) |
AG Oldenburg i.H. (Aktenzeichen 17 II 118/83) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7. wird der angefochtene Beschluß geändert.
Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 8. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des Amtsgerichts geändert wird.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2., 3. und 4 werden verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Beteiligten als Gesamtschuldner; sie sind aus dem Verwaltungsvermögen zu tilgen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Die Eigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern von … Blatt 2281–2288 vorgetragenen 8 Wohnungseigentumsrechte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Drei dieser Wohnungseigentumsrechte haben folgende Inhaber:
- Blatt 2282: Beteiligte zu 2. und 3. je zu 1/2,
- Blatt 2283: Beteiligte zu 2. und 4. je zu 1/2,
- Blatt 2288: Beteiligte zu 4.
In der jeweils zum Inhalt des Sondereigentums gemachten Teilungserklärung heißt es:
„§ 8
In der Eigentümerversammlung hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme.
§ 16
Wenn Miteigentümer sich zu einem Sondereigentum verbunden haben, z. Bsp. Eheleute, so haben sie einen von ihnen als Bevollmächtigten namhaft zu machen …”.
Aus der Tatsache, daß dem Beteiligten zu 2. ein Wohnungseigentum gemeinsam mit der Beteiligten zu 3. und eines gemeinsam mit der Beteiligten zu 4. zusteht und der Beteiligten zu 4. ein weiteres alleine zusteht, ist unter den Beteiligten zu 1.–10. streitig, welches Stimmrecht die Beteiligten zu 2.–4. haben. Die Beteiligte zu 8. ist der Auffassung, die Beteiligten zu 2. bis 4. hätten insgesamt zwei Stimmen, und hat beantragt, dies festzustellen. Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, die Beteiligten zu 2. bis 4. hätten jeder eine Stimme.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 8. zurückgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligten zu 2. und 3. für das Recht Blatt 2282 ein Stimmrecht, die Beteiligten zu 2. und 4. für das Recht Blatt 2283 ein Stimmrecht und die Beteiligte zu 4. für das Recht Blatt 2288 ein Stimmrecht haben. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 8. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts geändert und festgestellt, entweder hätten die Beteiligte zu 4. allein und die Beteiligten zu 2. und 3. zusammen eine Stimme (insgesamt also nur zwei Stimmen) oder nur die Beteiligten zu 2. und 4. hätten zusammen eine Stimme (insgesamt also nur eine Stimme). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die zur ergänzenden Darstellung Bezug genommen wird, richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7. mit dem Ziel der Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. Ferner haben die Beteiligten zu 2. bis 4. eine nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht. Die Beteiligte zu 8. ist dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 7. entgegengetreten.
Die nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7. hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat ausgeführt, aus § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG folge, daß die Beteiligte zu 4., wenn sie eine Stimme in ihrer Eigenschaft als alleinige Inhaberin des Rechts Blatt 2288 abgebe, nicht nochmals stimmen dürfe. Ferner seien die unter anderem zu §§ 18 Abs. 1, 47 Abs. 4 GmbH geltenden Grundsätze auf den Fall zu übertragen, daß ein Wohnungseigentümer deshalb nicht mehr als Mitberechtigter nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG stimmberechtigt sei, weil er das ihm gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nur einmal zustehende Stimmrecht bereits ausgeübt habe mit der Folge, daß dann das Stimmrecht aus dem diesem und einem anderen Wohnungseigentümer je zur Hälfte in Bruchteilsgemeinschaft zustehende Wohnungseigentum ganz entfalle. Diese zu weitgehenden Stimmrechtsausschlüssen führende Auffassung findet im Wohnungseigentumsgesetz keine Stütze. Da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedurfte, konnte der Senat selbst entscheiden.
Zunächst steht der Beteiligten zu 4. als Alleinberechtigten des Wohnungseigentums Blatt 2288 gemäß § 8 der Teilungserklärung (entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) eine Stimme zu. Weiter ergibt sich für das Wohnungseigentum Blatt 2282 – Bruchteilsberechtigte je zur Hälfte die Beteiligten zu 2. und 3. – und für das Wohnungseigentum Blatt 2283 – Bruchteilsberechtigte je zur Hälfte – die Beteiligten zu 2. und 4. – gemäß § 16 der Teilungserklärung (entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG) jeweils ein Stimmrecht. Insgesamt bestehen sonach insoweit drei Stimmen, wobei die Mitberechtigten einer Bruchteilsgemeinschaft jeweils nur einheitlich abstimmen können (Weitnauer, WE 1988, 3, 4). Diese Regelung gilt jedenfalls für den Fall, daß – wie hier g...