Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Zuständigkeit von Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob Aufwendungen für eine Wohnungseigentumsanlage der zur Schaffung dieser Anlage gegründeten Bauherrengemeinschaft oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen sind, richtet sich nach dem Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.
Normenkette
WEG § 16; BGB § 705
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 29.07.2005; Aktenzeichen 3 T 39/05) |
AG Geesthacht (Aktenzeichen 8-II 31/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
In Änderung des Teilbeschlusses des AG vom 22.12.2004 wird der Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) als frühere Verwalterin der Anlage 29.558,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 2) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss des AG überlassen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 30.785,90 EUR.
Dem Beteiligten zu 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt (§§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) und ihr Ehemann - beide Architekten - sowie die Eheleute M. erwarben im Jahre 1993 zu gemeinschaftlichem Eigentum zu je einem Viertel das Grundstück X, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Gemäß Urkunde der Notarin N. vom 11.12.1994 teilten die Miteigentümer das Grundstück derart in Wohnungseigentum auf, dass die zwei Ein-Viertel Miteigentumsanteile der Eheleute S. (Bet. zu 1) und Ehemann) mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung (im Obergeschoss) nebst den mit gleicher Nummer bezeichneten Kellerräumen verbunden wurden und die weiteren zwei Ein-Viertel Miteigentumsanteile der Eheleute M. mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung (im Erdgeschoss) nebst den mit gleicher Nummer bezeichneten Kellerräumen. Die Wohnungseigentümer wurden im Jahre 1995 jeweils ins Wohnungsgrundbuch eingetragen.
In der Folgezeit wurden im bzw. am Hause und auf dem Grundstück mehrere das Gemeinschaftseigentum betreffende bauliche Veränderungen vorgenommen, so vornehmlich die Verlegung von Entwässerungsleitungen, die Errichtung einer Carport-Halle und die Erneuerung der Fassade (vgl. im Einzelnen die Aufstellung Bl. 149 d.A. unterhalb von "Entsorgung von Abbruch/Altlasten bei Hausübernahme"). Nach Darstellung der Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 21.9.2004 hatten die Eigentümer (bereits) vor dem Erwerb des Grundstücks im November 1993 mündlich abgestimmt, dass alle baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums von den Wohnungseigentümern zu gleichen Teilen getragen werden sollten, indem die Materialkosten geteilt und von den Eigenarbeiten ebenfalls der gleiche Anteil erbracht werden sollte. Nach Einlassung der Beteiligten zu 1) in der Verhandlung vor dem LG am 17.6.2005 haben die Eigentümer (erst) etwa Ende 1994 - also nach der Teilungserklärung - eine entsprechende mündliche Vereinbarung unter Erwähnung der dann im Folgenden ausgeführten Arbeiten getroffen. Die Eheleute M. beteiligten sich zunächst an den Kosten, jedoch nicht an den Eigenarbeiten. Später geriet der Ehemann M. in Vermögensverfall, so dass zudem keine Zahlungen mehr erfolgten, ferner auch nicht das Wohngeld für laufende Betriebskosten. Am 1.7.2002 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Das Wohnungseigentum der Eheleute M. wurde zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt am 23.10.2003 der Beteiligte zu 2) zum Gebot von 210.000 EUR. Mit Schreiben vom 12.11.2003 lud der Ehemann der Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 21.11.2003 ein. In dieser Versammlung, zu welcher der Beteiligte zu 2) nicht erschien, fassten die Eheleute u.a. folgende Beschlüsse:
TOP 2
Bestellung von ...(Bet. zu 1)) zur Verwalterin,
TOP 6 Nr. 4
Feststellung der anteiligen (hälftigen) Arbeitskosten für den Bau des Carports gem. der Aufstellung Bl. 149 i.H.v. 9.706,87 EUR,
TOP 6 Nr. 4
Feststellung der anteiligen (hälftigen) Kosten für weitere bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum gem. der Aufstellung Bl. 149 i.H.v. 26.191,95 EUR.
Ferner wurde dem Beteiligten zu 2) jeweils aufgegeben, die rückständigen Kosten innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Zahlungsaufforderung an die Verwalterin zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2) kam der Zahlungsaufforderung der Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 5.1.2004 mit Fristsetzung bis zum 12.1.2004 nicht nach.
Sie hat beantragt, den Beteiligten zu 2) zur Zahlung
1. von Betriebskosten i.H.v. 2.789,51 EUR nebst Zinsen und
2. von rückständigen Kosten für bauliche Maßnahmen - wie am 21.11.2003 festgesetzt - i.H.v. 35.898,82 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Da der Beteiligte zu 2) den Versteigerungserlös nicht entrichtete, wurde das Wohnungseigentum Nr. 1 erneut zwangsversteigert. Diesmal erhielten am 25.11.2004 die Eheleute S...