Verfahrensgang

AG Meldorf (Aktenzeichen 14 F 189/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird der Streitwertbeschluss des AG Meldorf – FamG – vom 4.3.2003 teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst.

Der Streitwert wird für die Ehesache auf 6.000 Euro für den Versorgungsausgleich auf 500 Euro insgesamt mithin auf 6.500 Euro festgesetzt.

Die weiter gehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten haben Erfolg.

Der Senat ermittelt das nach § 12 Abs. 2 S. … GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Nettoeinkommen dergestalt, dass von den Bruttobezügen der Parteien die gesetzlichen Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben subtrahiert werden. Ferner bringt der Senat fortlaufende Schuldenlasten der Parteien in Abzug. Weitere Abzüge, wie sie im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ggf. zu erfolgen haben, nimmt der Senat nicht vor. Es ist daher in den Fällen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist, nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 Euro auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist daher unter Berücksichtigung der Schuldenlasten der Parteien ein Streitwert für die Ehesache von 6.000 Euro angemessen.

Alpes

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109635

SchlHA 2003, 284

NJOZ 2004, 578

OLGR-BHS 2003, 272

www.judicialis.de 2003

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