Leitsatz (amtlich)

Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen Sorge. Es besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, daß diese die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.

 

Orientierungssatz

Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht der gesetzliche Regelfall.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Aktenzeichen 49 F 426/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung über die elterliche Sorge im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Pinneberg vom 02. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,– DM.

 

Gründe

Die am geborene Antragstellerin, Kinderkrankenschwester von Beruf, und der am geborene Antragsgegner, ein Libanese, schlossen am 1980 die Ehe. Die Trennung erfolgte im November 1997.

Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, S, geb. am F, geb. am A, geb. am, L, geb. am und T, geb. am, Schon kurz nach der Trennung kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen der elterlichen Sorge. Deswegen erließ das Amtsgericht – Familiengericht – Pinneberg am 26.11.1997 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung, in der es das Aufenthaltsbestimmungsrechts für die fünf Kinder auf das Kreisjugendamt Pinneberg übertrug. Durch einstweilige Anordnung vom 04.03.1998 übertrug das Familiengericht die elterliche für die Kinder für die Zeit des Getrenntlebens auf die Antragstellerin; diese Entscheidung beruhte auf einer einverständlichen Erklärung beider Eltern, der das zuständige Jugendamt zugestimmt hatte.

Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe und mit der Behauptung, es sei während der Ehe zu erheblichen körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner im Beisein der Kinder gekommen, weiter beantragt, ihr die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen.

Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Er hat eingeräumt, daß es während des Zusammenlebens zu unerfreulichen Auseinandersetzungen gekommen sei, die er bereue. Zu bedenken sei allerdings, daß er ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern habe. Es bestehe daher kein Anlaß, der Antragstellerin die elterliche Sorge allein zu übertragen.

Das Amtsgericht hat durch am 02.03.1999 verkündetes Urteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für die fünf Kinder der Parteien auf die Antragstellerin übertragen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt: Beide Eltern hätten zwar ein liebevolle Beziehung zu den Kindern. Das Verhältnis der Eltern sei aber derartig spannungsreich, daß die Kinder immer wieder in deren Auseinandersetzung einbezogen worden seien. Dies ergebe sich aus den eingeholten Stellungnahmen des Jugendamtes und habe sich auch in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung der Kinder S, T und A am 03.02.1999 gezeigt. Das gemeinsame Sorgerecht entspreche nicht dem Wohl der Kinder, solange die Eltern noch dermaßen unbeherrscht miteinander umgingen.

Der Antragsgegner hat gegen den Ausspruch der elterlichen Sorge Beschwerde eingelegt. Er hat gerügt, daß sich aus den Akten nicht zweifelsfrei ergebe, ob die Kinder angehört worden seien; jedenfalls sei ein Vermerk über den Inhalt der Anhörung den Akten nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des Amtsgerichts werde den geänderten Verhältnissen nicht gerecht. Die früher vorhandenen Spannungen zwischen den Eltern hätten sich zwischenzeitlich nämlich erledigt. Das zeige sich daran, daß es zu Absprachen über das Umgangsrecht komme und er während eines Aufenthalts in Libanon (Juni und Juli 1999) Telefongespräche mit den Kindern habe führen können. Auch habe er während eines Urlaubs der Antragstellerin in Pakistan – als die Kinder durch ihre Mutter betreut worden seien – sehr viel Zeit für die Kinder aufgewendet. Da die Spannungen aus der Ehezeit sich abgebaut hätten, entspreche es dem Wohl der Kinder, wenn den Parteien das gemeinsame Sorgerecht zustehe.

Der Antragsgegner beantragt,

die angefochtene Entscheidung im Ausspruch über die elterliche Sorge zu ändern, den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder S, F, A, L und T zurückzuweisen und den Parteien das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Es sei zwar zutreffend, daß der Umgang zwischen dem Antragsgegner und jedenfalls den drei älteren Kindern reibungslos verlaufe. Das beruhe allerdings nur darauf, daß die Eltern ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum beschränkten. Sobald es über die Regelung des Umgangsrechts hinaus zu Gesprächen komme, endeten diese in heftigsten Auseinandersetzungen auch in Gegenwart der Kinder. Dies habe seinen Grund darin...

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