Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten beim Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die den Unterhaltsverpflichteten treffende Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit, bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er verfüge nicht über ausreichende tatsächliche Einkünfte. Kommt er dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nach, erfolgt eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts.
2. Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast für seine nicht ausreichenden tatsächlichen Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.
Normenkette
BGB § 1603
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg in Holstein vom 03.09.2021, Az. 42 F 188/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.102,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt die Abänderung eines Unterhaltstitels.
Die minderjährigen Antragsgegner sind die Kinder des Antragstellers aus dessen inzwischen geschiedener Ehe mit der Mutter der Antragsgegner. Die Antragsgegner leben bei der Mutter und werden von dieser betreut.
Durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Oldenburg/H. (Az.:) vom 5.12.2011 (Bl. 5 ff.) ist der Antragsteller seit dem 1.9.2011 verpflichtet, den Antragsgegnerin zu 1) und 2) jeweils monatlich 131,00 EUR und an den Antragsgegner zu 3) monatlich 107,00 EUR Kindesunterhalt zu zahlen.
Er ist zwischenzeitlich zwei weiteren Kindern, geboren am 12.9.2015 und 15.10.2017, zum Unterhalt verpflichtet.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend, dass er den Antragsgegnern lediglich noch zur Zahlung von 27,71 % des Mindestunterhalts verpflichtet ist.
Der Antragsteller macht geltend, es komme gar nicht darauf an, ob sich seine Einkommensverhältnisse geändert hätten. Allein das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter führe selbst bei Ermittlung eines fiktiv durch Nebentätigkeit gesteigerten Einkommens dazu, dass er nicht in der bisherigen Höhe leistungsfähig sei. Zur Darlegung seiner tatsächlichen Einkünfte hat der Antragsteller seine Entgeltabrechnungen für den Zeitraum August 2019 bis einschließlich Juni 2020 vorgelegt. Rechtshängigkeit des Antrages ist am 07.05.2021 eingetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
den am 5.12.2011 vor dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein zum Aktenzeichen - 5 FH 12/11 - erlassenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit nur noch verpflichtet sei, 27,71 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB zu zahlen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Antragsteller seine Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt habe.
Das Familiengericht hat dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 10.02.2021 versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 10.03.2021 (10 WF 41/21) zurückgewiesen. In dem Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seiner Darlegungslast schon im Hinblick auf seine tatsächlichen Einkünfte nicht nachgekommen sei.
Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2021 Bezug genommen.
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 03.09.2021 Bezug genommen.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.
Er ist der Auffassung, dass er selbst unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nicht in der Lage sei, die Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Insbesondere habe das Familiengericht nicht im Einzelnen festgestellt, welches Einkommen er erzielen müsste, um den Unterhalt zu zahlen. Ergänzend nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13.10.2021 und im Schriftsatz vom 30.11.2021 Bezug.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 19.08.2021 den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein zum Az. 5 FH 12/11 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller abwechselnd teilt nur noch verpflichtet ist, 27,71 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB zu zahlen
sowie
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.08.2021 zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Antragsteller seine Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Ergänzend nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 17.11.2021 Bezug.
Der Senat hat durch Hinweisb...