Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatz einer Abfindung bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung. gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Abfindung. Wohnwert
Leitsatz (amtlich)
1. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung ist grundsätzlich vorrangig zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes der minderjährigen Kinder zu verwenden.
2. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner ansonsten seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt und trotzdessen aufgrund des geringen Verdienstes der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder nicht gesichert ist.
3. Mit dem erhaltenen Abfindungsbetrag ist schonend umzugehen. Insbesondere darf er nicht vollständig zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten oder zur Finanzierung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) damit rechnen musste in Kürze nicht mehr ausreichend leistungsfähig zu sein.
4. Soweit der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder nicht sichergestellt ist, sind im Regelfall bei der Ermittlung des Wohnwertes die Tilgungsanteile der Finanzierungslasten nicht abzugsfähig.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Entscheidung vom 14.11.2011; Aktenzeichen 20 F 295/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.714,00 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt, nachdem die Beteiligten das Verfahren bis zum Zeitraum einschließlich September 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Feststellung, dass er seit Oktober 2011 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.
Die am 22. April 2002 geborene Antragsgegnerin zu 1.) und die am 1. Juli 2000 geborene Antragsgegnerin zu 2.) sind leibliche Kinder des Antragstellers. Diese gingen aus der vom 27. Dezember 1999 bis zum 26. Januar 2009 andauernden Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegnerinnen hervor. Im Rahmen der seinerzeitigen Ehesache - Az. 20 F 182/08 Amtsgericht Ahrensburg - erging auf Antrag der Kindesmutter am 9. Oktober 2008 eine einstweilige Anordnung, in der der Antragsteller verpflichtet wurde, Unterhalt an die Antragsgegnerinnen in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsgegnerinnen zu bezahlen.
Der Antragsteller und die Kindesmutter waren Miteigentümer der Immobilie in der . Nach dem Auszug der Kindesmutter mit den Antragsgegnerinnen nutzte der Antragsteller die Immobilie weiter und trug die monatlichen Lasten hierfür. Die Immobilie ist mittlerweile verkauft. Am 3. Januar 2012 war die Übergabe des Objektes an die Käufer. Aus dem Verkauf blieben Restschulden in Höhe von 14.000,00 €, die der Antragsgegner ab Februar 2012 mit monatlich 100,00 € bedient.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung war der Antragsteller als Filialleiter der Firma T. beschäftigt und hatte aus dieser Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.961,00 €. Zum 30. April 2008 verlor er diese Tätigkeit. Er erhielt von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 € brutto.
Nachfolgend erhielt er in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 15. Oktober 2009 Krankengeld, in der Zeit vom 6. Januar 2009 bis zum 16. Januar 2010 Übergangsgeld, in der Zeit vom 17. Januar 2010 bis zum 15. Januar 2011 Arbeitslosengeld I und ab 17. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 Arbeitslosengeld II.
Seit dem 1. November 2011 arbeitet der Antragsgegner als Tankschutzmonteur für eine Firma in Hamburg mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.300,00 €. Bis zum Auszug aus dem ehemals ehelichen Haus betrug die einfache Entfernung zur Arbeitsstelle 74 km. Die Gesamteinkünfte im Zeitraum 1. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2011 betragen 37.628,70 €, mithin durchschnittlich monatlich 1.393,65 €. Die monatlichen Finanzierungslasten für die Immobilie betragen 651,00 €.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Familiengericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er ist der Auffassung, dass die Abfindung nicht berücksichtigt werden dürfe, da sie verbraucht worden sei. Weiterhin seien seine Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus haben die Finanzierungslasten den Wohnwert überstiegen.
Es sei rechtsfehlerhaft, die Einkünfte für die Jahre 2009 und 2011 zusammenzuziehen. Auch hätte in dieser Zeit der Selbstbehalt nicht auf 770,00 € herabgesetzt werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des ...