Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert (Anschluss an OLG Schleswig, Beschl. v. v. 2.2.2004 - 4 U 47/03, SchlHA 2005, 92 f. = OLGReport Schleswig 2004, 342); an seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (OLG Schleswig SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest.

 

Normenkette

GKG § 48; ZPO §§ 3-4, 91a

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 11.04.2005; Aktenzeichen 7 O 288/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11.4.2005 wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.1. Die Beschwerde ist unzulässig und - da kein Beschwerderechtszug gegeben ist (§ 567 Abs. 1 ZPO; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 38) - vom Senat selbst als "Erstgericht" zu verwerfen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 6 m.w.N.).

2. Eine Änderung des Streitwertbeschlusses von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG scheidet aus. Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinische OLG im Beschluss (OLG Schleswig, Beschl. v. v. 2.2.2004 - 4 U 47/03, SchlHA 2005, 92 f. = OLGReport Schleswig 2004, 342 m.w.N. auch zur Gegenauffassung) an. An seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (OLG Schleswig SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest. Das Argument, bei einseitiger Erledigungserklärung sei über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage lediglich als Vorfrage der Erledigung zu entscheiden (OLG Schleswig SchlHA 1999, 134 f.), beachtet nicht hinreichend den Inhalt des Erledigungsbegehrens, das bei exakter Ausformulierung auf die Feststellung gerichtet ist, die zunächst zulässige und begründete Klage sei infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig bzw. unbegründet geworden. Demgemäß erwächst auch der Ausspruch über den Inhalt des Feststellungsbegehrens in Rechtskraft, was etwa bedeutsam wird, wenn die Parteien nachträglich über das Behaltendürfen einer zur Erfüllung eines Klageanspruchs geleisteten Zahlung streiten, die als erledigendes Ereignis bewertet worden ist (OLG München v. 28.2.1996 - 28 W 676/96, OLGReport München 1996, 107 = NJW-RR 1996, 956 [957]). Im Übrigen gilt es Folgendes zu beachten: Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an, kann der Kläger dem Gericht die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ebenso wenig entziehen, wie dies in der insoweit vergleichbaren Konstellation der Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung ohne die erforderliche Zustimmung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO) der Fall ist. Im einen wie im anderen Fall wird der Kläger (zumindest auch) an seinem ursprünglichen Interesse festgehalten (ähnlich OLG München v. 28.2.1996 - 28 W 676/96, OLGReport München 1996, 107 = NJW-RR 1996, 956 [958] m.w.N.). Dem ist auch bei der Streitwertfestung Rechnung zu tragen.

II. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349326

OLGR-Nord 2005, 527

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