Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Anmeldende in der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG gem. § 19 Abs. 5 GmbHG angegeben, dass vor der Einlage ein Darlehen mit einem jederzeit fälligen Rückgewähranspruch vereinbart worden ist, kann das Registergericht die Vorlage des Darlehensvertrags und Nachweise für die Liquidität und Vollwertigkeit Rückzahlungsanspruchs verlangen.
2. § 19 Abs. 5 GmbH findet auch Anwendung, wenn vor der Einlage die Vereinbarung einer Leistung an ein mit dem Gesellschafter verbundenes Unternehmen erfolgt und der Inferent in gleicher Weise begünstigt wird wie durch unmittelbare Leistung an sich selbst. Dies ist bei einer GmbH & Co. KG der Fall, wenn die von dem Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH gezahlten Einlagemittel aufgrund eines zwischen der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG vorher geschlossenen Darlehensvertrags umgehend an die KG weitergeleitet werden sollen.
3. Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln gem. § 19 GmbHG gelten bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann, wenn Gegenstand des Unternehmens der GmbH ausschließlich die Übernahme der persönlichen Haftung der KG ist, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein Sonderrecht für die Kapitalaufbringung der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre.
4. Für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 5 GmbH ist es nicht erforderlich, dass das vor der Erbringung der Einlage des Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH zwischen der Komplementärin und der GmbH & Co. KG vereinbarte Darlehen bereits ausgezahlt worden ist. Das Registergericht hat schon vor der Darlehensausreichung zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Darlehenszahlung voraussichtlich ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch gegenübersteht.
Normenkette
GmbHG §§ 8, 19 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Lübeck (Beschluss vom 28.03.2012) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 30.3.2012 gegen den Beschluss des AG - Registergericht - Lübeck vom 28.3.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6.2.2012 - URz ... des Notars F. in Lübeck - meldete der Beteiligte die G.-Verwaltungs-GmbH (Betroffene) und sich als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an.
Nach dem Inhalt des als Anlage zur GmbH-Gründungsurkunde vom selben Tag - URz ... des Notars F. in Lübeck - beigefügten Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die Übernahme der persönlichen Haftung der G. GmbH & Co KG. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags beträgt das Stammkapital 25.000 EUR, wovon der Beteiligte einen Geschäftsanteil (lfd. Nr. 1) in gleicher Höhe übernimmt. Er ist nach der von ihm unterschriebenen Gesellschafterliste vom 6.2.2012 Alleingesellschafter mit einem Nennbetrag von 25.000 EUR.
In der Anmeldung heißt es wörtlich:
" Ferner wird versichert, dass
a) der Gesellschafter folgende Leistungen auf ihre Geschäftsanteile bewirkt haben, und zwar EUR 25.000 auf Geschäftsanteil lfd. Nr. 1,
b) das Vermögen der Gesellschaft, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Aufwand (Kosten, Gebühren und Steuern), durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt ist,
c) der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet.
d) Ergänzend wird gem. § 19 Abs. 5 GmbHG angemeldet, dass eine Vereinbarung geschlossen ist, wonach das Stammkapital i.H.v. 20.000 EUR der G. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die hier angemeldete Gesellschaft ist, als jederzeit fälliges Darlehen zur Verfügung zu stellen ist."
Mit Verfügung vom 28.2.2012 bat das Registergericht um Vorlage des Darlehensvertrags und um Darlegung der Umstände, aus denen sich die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die KG ergebe.
Der beglaubigende Notar verweigerte dies zunächst mit der Begründung, das Registergericht habe im Hinblick auf die Darlehensgewährung weder ein Prüfungsrecht noch eine Prüfungspflicht, weil für die Beurteilung der Vollwertigkeit der Deckung und Realisierbarkeit der Zeitpunkt der Leistung durch die Gesellschaft von Bedeutung und die Anmeldung gem. § 19 Abs. 5 GmbHG als Ankündigung zu sehen sei. Die letztlich mit der gesetzlichen Vorschrift geschaffene Aufweichung des Rückzahlungsverbots berühre die ordnungsgemäße ursprüngliche Erbringung des Stammkapitals nicht, dessen Zahlung - nicht etwa Verrechnung - versichert worden sei.
Nachdem das Registergericht in einer Zwischenverfügung vom 6.3.2012 an seiner Beanstandung festgehalten hatte, überreichte der Notar "nur zur Beschleunigung" einen von dem Beteiligten als alleinigem Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitem Geschäftsführer der Betroffenen und der gegründeten G. GmbH & Co. KG, diese ebenfalls vertreten durch ihn als Geschäftsführer der persönlich haftenden Betroffenen und ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, geschlossenen Darlehensvertrag vom 6.2.2012 und eine ergänzende notariell beglaubigte Erklärung des Beteili...