Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Einzahlung in neue Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Anwartschaften aus einer Betriebsrente durch Einmalzahlung in eine noch abzuschließende Lebensversicherung.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1-2, 3 S. 2, § 1587g Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Mölln (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 1 F 37/99) |
Tenor
Der Beschluss des AG - FamG - Mölln vom 22.6.2004 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 111,64 EUR bezogen auf den 28.2.1999 übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin zur Abgeltung ihres Ausgleichsanspruchs aus der betrieblichen Altersversorgungszusage der S. AG einen Betrag von 57.021 EUR zu bezahlen, der zu einem von der Antragstellerin bei der D. Lebensversicherungsverein a.G. gem. dem Versorgungsvorschlag vom 8.8.2005 V 52 zur Begründung einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente ab dem 1.9.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden sind, zu erbringen ist.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zu ½.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten wenden sich mit Ausnahme der weiteren Beteiligten zu 2) und 3 gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG - FamG - Mölln vom 24.10.2003 rechtskräftig geschieden worden. In dem Urteil ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt worden.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.6.1981 bis 28.2.1999 haben die Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.5.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Antragstellerin hat weiterhin während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein erworben. Der Antragsgegner bezieht außerdem seit dem 1.5.2003 eine laufende Betriebsrente bei der S. AG.
Mit Beschl. v. 22.6.2004 hat das AG - FamG - Mölln den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt.
Gegen die Entscheidung des FamG wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner und die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden.
Die Antragstellerin rügt, dass die Auskünfte, die das FamG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, veraltet seien. Ihre während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft bei dem Landesbesoldungsamt sei aufgrund der Absenkung der Sonderzahlung und der Änderung durch das Versorgungsänderungsgesetz wesentlich geringer. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Antragsgegners bei der S. AG vor Erreichen des 65. Lebensjahres erhöhe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente. Die Betriebsrente sei auch im Leistungsstadium als dynamisch ansehen.
Die Antragstellerin will mit der Beschwerde weiterhin erreichen, dass der Antragsgegner zum Ausgleich der Betriebsrente keine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vornimmt, sondern in eine private Rentenversicherung einzahlt. Dem Antragsgegner sei die Einmalzahlung zum Ausgleich der Betriebsrente aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar. Aus der Teilungsversteigerung des im früheren Miteigentum stehenden Hauses seien ihm 115.040,67 EUR zugeflossen.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anwartschaften des Antragsgegners bei der S. AG wie folgt auszugleichen: Der Antragsgegner wird gem. § 1587l Abs. 3 BGB verurteilt, zum Ausgleich der des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der Firma S. AG i.H.v. 345,92 EUR monatlich einen Betrag von 57.021 EUR einzuzahlen auf ein Konto der D.-Lebensversicherungsverein AG gem. dem Versorgungsvorschlag vom 8.8.2005, V 52, an die Antragstellerin zur Begründung einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente zum 1.9.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden sind.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss zu seinen Gunsten abzuändern und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, den angefochtenen Beschluss und den Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Der Antragsgegner beanstandet, dass ihm eine einmalige Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften auferlegt worden ist. Ihm sei eine Einmalzahlung aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zumutbar. Er habe Unterha...