Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Während der Ehezeit vom 1.6.1981 bis zum 28.2.1999 hatten beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Darüber hinaus bestanden für die Ehefrau Versorgungsanwartschaften beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein. Der Ehemann bezog seit dem 1.5.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und darüber hinaus eine seit dem 1.5.2003 laufende Betriebsrente bei der S. AG.
Mit Beschluss vom 22.6.2004 hat das FamG den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt.
Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Parteien, als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde ein.
Die Ehefrau mit der Begründung, die vom FamG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte seien veraltet. Die von ihr während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften bei dem Landesbesoldungsamt seien aufgrund der Absenkung der Sonderzahlung und der Änderung durch das Versorgungsänderungsgesetz wesentlich geringer. Im Übrigen erhöhe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der S. AG wegen des vorzeitigen Ausscheidens vor Erreichen des 65. Lebensjahres. Die von ihm bezogene Betriebsrente sei auch im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen. Im Übrigen begehrt die Ehefrau mit ihrer Beschwerde, dass der Ehemann zum Ausgleich der Betriebsrente keine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vornimmt, sondern eine solche in eine private Rentenversicherung. Ihm sei eine Einmalzahlung zum Ausgleich der Betriebsrente aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar. Aus der Teilungsversteigerung des im früheren Miteigentum stehenden Hauses sei ihm ein Betrag von ca. 115.000,00 EUR zugeflossen.
Der Ehemann beanstandet im Beschwerdeverfahren, dass ihm eine einmalige Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften auferlegt worden ist. Eine solche Einmalzahlung sei ihm aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zumutbar. Er habe an seine Ehefrau Unterhalt i.H.v. ca. 98.000,00 EUR nachzahlen müssen. Er verfüge noch über ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von ca. 12.000,00 EUR, das ihm zur Altersversorgung diene und ein Aktiendepot mit einem Kurswert von ca. 55.000,00 EUR. Im Übrigen habe er noch Steuern nachzuzahlen und Betriebs- und Instandsetzungskosten für die ihm gehörende Immobilie zu tragen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt im Beschwerdeverfahren, den angefochtenen Beschluss und den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Die Rechtsmittel der Ehefrau und der Deutschen Rentenversicherung hatten Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach ein Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes gem. § 1587l BGB durch Zahlung einer Abfindung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAHRG durch Heranziehung des Anrechts des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht durchgeführt werden. § 3b Abs. 1 VAHRG stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Ausgleichsberechtigten dar.
Die Voraussetzungen einer Abfindung in Form von Beiträgen zu einer privaten Lebensversicherung liegen vor. Die Ehefrau hat einen künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen der Betriebsrente, da bei ihr die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB noch nicht vorliegen. Sie steht noch im Berufsleben. Die Beitragsentrichtung ist dem Ehemann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch zuzumuten. Er ist Eigentümer zweier Immobilien, verfügt darüber hinaus über ein Aktiendepot im Wert von ca. 55.000,00 EUR und über ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von ca. 12.000,00 EUR. Hinzu kommt der Erlös aus der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses i.H.v. ca. 115.000,00 EUR. Bei der Beitragsentrichtung würde lediglich ein Teil des Erlöses aus dem Hausverkauf verwendet werden müssen. Dem Ehemann bliebe noch weiteres erhebliches Vermögen.
Auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Unterhaltslasten ist er nach Auffassung des OLG in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten, ohne auf sein Vermögen im Übrigen zurückgreifen zu müssen.
Vor der Errechnung der Abfindung ist zunächst der Zeitwert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts zu ermitteln. Hierbei sind auch Wertveränderungen seit dem Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung zu berücksichtigen. Nach Auskunft der S. AG vom 16.9.2005 ist eine Anpassung in 2005 nicht erfolgt. Es ergibt sich daher ein Zeitwert von 345,92 EUR.
Zur Abfindung dieses Zeitwerts ist eine Beitragssumme von 57.021,00 EUR erforderlich. Hierbei handelt e...