Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigengutachten. Auslagen. Auswertung von Datenträgern
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Datenträger durch einen externen Dienstleister können nicht als Auslagen für ein Sachverständigengutachtem im Sinne des KV-GKG Nr. 9005 angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestandes im Ermittlungsverfahren darstellt.
Orientierungssatz
Auswertung von Datenträgern nicht in jedem Falle als Sachverständigengutachten abrechenbar.
Normenkette
StPO § 110; KV-GKG Nr. 9005
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 18. August 2014 - 51 Ds xxx Js xxx/11 (xx/13) - war der seinerzeitige Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte weiter die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Kostenrechnung vom 30. September 2014 (vorgeheftet in x zu I.) wurde unter Bezugnahme auf Nr. 9005 KV-GKG eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 9.331,74 € zu Lasten des nunmehrigen Verurteilten festgesetzt. Zugrunde lag eine auf diesen Betrag lautende Rechnung der Firma X. GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft Kiel vom 7. August 2012 (Bl. 121 ff. d. A.) über ein Gutachten zur forensischen Auswertung von sichergestellten Datenträgern. Auf Erinnerung des Verurteilten wurde der genannte Betrag der Kostenrechnung mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 22. Dezember 2014 niedergeschlagen (Bl. 232 - 234 d. A.), weil nach Auffassung des Amtsgerichts die Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft gegen § 110 StPO verstoßen habe und daher eine unrichtige Sachbehandlung dargestellt habe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts K mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (Bl. 260 ff. d. A.) als unbegründet verworfen, aber die weitere Beschwerde zugelassen. Der Verurteilte habe die angesetzten Kosten deshalb nicht zu tragen, weil es sich bei der an die Firma X. GmbH gezahlte Vergütung nicht um die einer Sachverständigen handele. Die Firma sei nämlich nicht als Sachverständige, sondern nur als bloße Ermittlungsgehilfin tätig geworden. Solche Kosten könnten aber nicht als Auslagen angesetzt werden, sie seien nach der Systematik des KV-GKG mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, dass es zum einen durchaus zulässig sei, zu Ermittlungshandlungen Privatpersonen hinzuzuziehen und zum anderen die abgerechnete Tätigkeit über die bloße Durchsicht von Datenträgern hinaus geführt habe und deshalb eine Vergütung gemäß JVEG habe abgerechnet werden können.
Demgegenüber verteidigt der Verurteilte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Tatsächlich sei die Tätigkeit der X. GmbH eine den Ermittlungsbehörden vorbehaltene Durchsicht von Beweismitteln gewesen. Diese seien hierzu auch technisch in der Lage. Die Auslagerung auf die Firma X. GmbH sei offenbar nur deshalb erfolgt, da die Stellen der Kriminalpolizei überlastet gewesen seien und nicht mit einer zeitnahen Auswertung zu rechnen gewesen sei. Eine solche Auslagerung sehe aber die Strafprozessordnung nicht vor.
II.
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 4 GKG nach Zulassung durch das Landgericht statthaft und zulässig angebracht worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Ansatz der Sachverständigenkosten muss zwar nicht schon deshalb unterbleiben, weil es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG darstellt, dass im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern überhaupt ein externes Sachverständigengutachten eingeholt wird (1.). Jedoch können die Sachverständigenkosten nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen dem Verurteilten weiter belastet werden, weil die abgerechneten Leistungen nicht die Leistungen eines Sachverständigen darstellen (2.).
1. Zu Recht und anders als das Amtsgericht hat die Beschwerdekammer des Landgerichts ihre Entscheidung nicht schon darauf gestützt, dass es bereits strafprozessual unzulässig gewesen wäre, seitens der Staatsanwaltschaft private Dritte zu Dienstleistungen im Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Es mag zwar sein, dass dem Gesetzgeber bei Neufassung des § 110 StPO vorgeschwebt hat, dass "die Polizei in der Regel über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Bedienstete" verfügt, die anstelle von Staatsanwälten die in § 110 Abs. 3 StPO definierte Aufgabe der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums vornehmen kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drs- 15/1508, S. 2...