Leitsatz (amtlich)

Erklärt sich ein deutsches Gericht für international unzuständig und ein anderes zwar für international zuständig aber für örtlich unzuständig, liegt kein Fall für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung vor.

 

Orientierungssatz

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Divergenz in der Frage der internationalen Zuständigkeit

 

Normenkette

ZPO §§ 36-37

 

Beteiligte

Luxembourg S.A., vertr. d. d. Vorstand

Renate

 

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, weil ein negativer Kompetenzkonflikt i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht gegeben ist. Dieser setzt voraus, daß mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit oder über die Rechtsmittelzuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO 58. Aufl. § 36 Rn. 24, Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 36 Rn. 21; MK-Patzina, ZPO, § 36 Rn. 5; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 22). Das ist nicht der Fall. Das Landgericht Lübeck hat sich nicht für örtlich, sachlich oder funktionell unzuständig erklärt. Es hat vielmehr – bestätigt durch Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29.1.1997 (5 W 47/96 abgedruckt in WM 1997, 991 = RIW 1997, 955 f mit kritischen Anmerkungen von Mankowski in RIW 1997, 990 ff) – der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage versagt, weil die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck insbesondere nach Art. 13 – 15 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) nicht gegeben sei. Seine örtliche Zuständigkeit hat es nicht verneint; es hat dazu gar nicht Stellung genommen Das Landgericht Berlin hingegen hat mit Beschluß vom 7.4.1999 – 19 O 495/98 – bestätigt durch Beschluß des Kammergerichts vom 13.1.2000 – 19 W 5398/99 – die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht zugunsten der Antragstellerin unterstellt, jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin verneint.. Die beteiligten Gerichte sind daher unterschiedlicher Meinung bei der Beantwortung der Frage, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Das aber ist ein Konflikt, der nicht im Wege der Gerichtsstandbestimmung nach den §§ 36, 37 ZPO gelöst werden kann, weil die beteiligten Gerichte gerade nicht über ihre örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind.

Das Kammergericht hat in seinem Beschluß entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht entschieden, daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig ist. Das konnte das Kammergericht in dem bei ihm anhängigen Prozeßkostenhilfeverfahren gar nicht. Es hat vielmehr allenfalls angedeutet (S. 5 u. f. seines Beschlusses), daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig sein könnte. Da das Kammergericht nicht entschieden hat, daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig ist, kann der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der über den Antrag der Antragstellerin auf Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden hat, nicht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts – hier des Kammergerichts – abweichen und hat damit keinen Anlaß, die Sache – wie von der Antragstellerin beantragt – dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat könnte allenfalls, wenn er mit dem Kammergericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Antragstellerin unterstellen würde, insoweit anderer Rechtsauffassung als der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sein. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof würde dies aber nicht rechtfertigen, weil diese nur möglich ist, wenn das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Will das Gericht von einer von demselben Gericht, wenn auch von einem anderen Senat, erlassenen Entscheidung abweichen, so gibt das keinen Grund für die Vorlage (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rn. 21).

 

Fundstellen

Haufe-Index 547830

BB 2000, 1321

BauR 2000, 1387

JZ 2000, 793

MDR 2000, 721

RIW 2000, 799

IPRspr. 2000, 111

IPRspr. 2001, 128

NJOZ 2002, 4

OLGR-BHS 2000, 246

www.judicialis.de 2000

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