Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an ein im Betreuungsverfahren zu erstellendes Vermögensverzeichnis.
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 T 85/04) |
AG Oldenburg i.H. (Aktenzeichen 21-XVII 257) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 250 Euro.
Gründe
Das AG bestellte durch Beschluss vom 5.3.2003 den Beteiligten zum Betreuer der Betroffenen. Zum Aufgabenkreis gehörte auch die Vermögenssorge. Die Betreuung wurde am 5.11.2003 aufgehoben. Das AG hat den Beteiligten seit dem 11.4.2003 in regelmäßigen Abständen siebenmal vergeblich zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert. Nach zweimaliger Androhung eines Zwangsgeldes am 30.10.2003 und 12.11.2003 hat es durch Beschluss vom 1.12.2003 wegen Nichteinreichung des Vermögensverzeichnisses ein Zwangsgeld i.H.v. 250 Euro gegen ihn festgesetzt. Hiergegen hat er "Erinnerung" eingelegt. Er hat geltend gemacht, unverschuldet gehindert gewesen zu sein, fristgerecht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, weil die Festplatte seines PC "defekt gegangen" sei und zeitaufwendig durch ein Spezialunternehmen habe rekonstruiert werden müssen. Gleichzeitig hat er einen Bericht über die Betreuung eingereicht, dessen Abschnitt über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen er als ausreichendes Vermögensverzeichnis ansieht. Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung genügt der Bericht des Beteiligten nicht den Anforderungen an ein Vermögensverzeichnis. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO). Die Voraussetzungen für das festgesetzte Zwangsgeld liegen vor.
Nach §§ 1908i Abs. 1, 1802 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Betreuer das Vermögen, das bei der Anordnung der Betreuung vorhanden ist, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem VormG einzureichen. Diese Verpflichtung gilt auch noch nach Beendigung der Betreuung. Das AG hat dem Beteiligten die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgegeben und ihm das festgesetzte Zwangsgeld angedroht (§ 33 Abs. 1, 3 FGG). Der Beteiligte ist auch schuldhaft seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Bis zur Festsetzung des Zwangsgelds am 1.12.2003 hatte er keine Gründe vorgetragen, weshalb er das Vermögensverzeichnis nicht eingereicht hatte. Dieses ist unverzüglich nach Bestellung anzufertigen und dem Gericht zur Kenntnis zu geben (Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1802 BGB Rz. 2). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich das Land einer Haftung aus Art. 34 GG, 839 BGB aussetzt. Gründe, weshalb dem Beteiligten die Einreichung des Verzeichnisses nicht binnen Monatsfrist seit seiner Bestellung am 5.3.2003 möglich war, sind nicht ersichtlich. Die zulässige (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 24) nachträgliche Entschuldigung des Beteiligten überzeugt nicht. Sie lässt nicht erkennen, wann der angebliche Fehler auf der Festplatte des PC aufgetreten ist und dieser wieder beseitigt war. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass ihm die Erstellung des Vermögensverzeichnisses noch vor der Festsetzung des Zwangsgelds am 1.12.2003 möglich war.
Der Mangel ist auch nicht dadurch geheilt, dass nunmehr das geforderte Verzeichnis vorläge (zur zulässigen nachträglichen Vornahme der aufgegebenen Handlung vgl. Keidel/Zimmermann, § 33 Rz. 24). Die Auffassung des LG, dass die Angaben im Bericht des Beteiligten vom 27.2.2004 den Anforderungen an ein Vermögensverzeichnis in wesentlichen Teilen nicht genügen, trifft zu.
Das Vermögensverzeichnis soll Klarheit über das Vermögen und die wirtschaftliche Lage des Betreuten geben. Es dient als Grundlage der Vermögensverwaltung durch den Betreuer und der Aufsicht durch das VormG. Ferner soll es Beweise für Ansprüche des Mündels aus § 1890 BGB sichern. Es ist außerdem Grundlage für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen im Rahmen einer Vergütungsbewilligung und für die Erhebung von Gerichtsgebühren (vgl. zu allem KG OLGE 24 (1912), 45; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1802 Rz. 1; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 1908e Rz. 18; Staudinger/Engler, 13. Aufl., § 1802 Rz. 1, 8). Zur Erreichung der genannten Zwecke ist eine lückenlose Bestandsaufnahme des gesamten Vermögens erforderlich. Diese muss grundsätzlich so genau erfolgen, dass Zweifel über die Identität einzelner Gegenstände ausgeschlossen sind (KG OLGE 24 (1912), 45; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1802 Rz. 3). Hausrat, Wäsche und Bücher können zusammenfassend angegeben werden, wenn der Wert verhältnismäßig gering ist (Zimmermann, § 1802 BGB Rz. 3; Staudinger/Engler, § 1802 Rz. 14; Wagenitz, § 1802 Rz. 3; a.A. Palandt/Diederichsen § 1802 Rz. 2; Dickescheid in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 1802 Rz. 1). Grundbuchmäßige Bez...