Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 116 F 63/20) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26.01.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 07.01.2021 geändert und gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.
II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Ergänzungspfleger.
Gründe
I. 1. a. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2017 (Az.: 16 F 192/16) das Sorgerecht für die Kinder Ch. Z. (geboren am 28.07.2011) und M. Z. (geboren am 28.07.2011) entzogen. Dem Kindesvater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen.
Die entzogenen Rechte wurden auf das Jugendamt des Kreises Dithmarschen als Ergänzungspfleger übertragen.
In mündlicher Verhandlung am 13.11.2017 vor dem Senat (Az.: 13 UF 142/17) erzielten die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Umgangskontakte dahingehend ein Einvernehmen, dass die Umgänge der Kindeseltern mit den Kindern jedenfalls bis Juni 2018 begleitet stattfinden sollten. Danach war angestrebt, die Umgangsbegleitung einzustellen. Ferner bestand Einvernehmen, dass die Umgangskontakte ausgeweitet werden und eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters nicht aus dem Blick verloren werden sollten.
Die Kindesmutter strebt inzwischen die Rückübertragung der elterlichen Sorge an. Ferner läuft ein Hauptsacheverfahren betreffend die Regelung der Umgänge.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Umgang der Kindesmutter mit den Kindern auf deren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.10.2020 wie folgt geregelt:
"Der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern Ch. Z., geboren am 28.07.2011, und M. Z., geboren am 28.07 2011, wird wie folgt geregelt:
Die Antragstellerin ist berechtigt und verpflichtet, mit ihrer Tochter Ch. Z., geboren am 28.07.2011, alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 02.11.2020, in der Zeit von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr begleiteten Umgang auszuüben.
Die Antragstellerin ist berechtigt, mit ihrem Sohn M. Z., geboren am 28.07.2011, alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 16.11.2020, in der Zeit von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr begleiteten Umgang auszuüben.
Die Umgänge sind jeweils von einer von dem Antragsgegner (=Ergänzungspfleger) auszuwählenden Person zu begleiten. Die Umgänge sollen in Heide und der näheren Umgebung stattfinden. Die Auswahl des genauen Umgangsortes obliegt dem Antragsgegner, dieser Ort ist der Kindesmutter jeweils vorab mitzuteilen. Die Kinder werden um 16:00 Uhr für die Durchführung der Umgangskontakte von einer von dem Antragsgegner auszuwählenden Person zu dem Umgangsort gebracht und nach Beendigung des Umgangs dort wieder abgeholt."
Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 23.10.2020 darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angeordnet werden kann.
Mit Antrag vom 05.11.2020 hat die Kindesmutter beantragt,
gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anzuordnen.
Zur Begründung hat die Kindesmutter ausgeführt,
der Ergänzungspfleger habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 23.10.2020 verstoßen.
Am 30.10.2020 habe sie sich mit dem Ergänzungspfleger wegen des ersten Umganges am 02.11.2020 telefonisch in Verbindung gesetzt. Dort sei ihr schließlich von Herrn K. gesagt worden, dass der Umgang am 02.11.2020 nicht stattfinde, da sich zur Durchführung des Umganges Personen aus mehreren Haushalten treffen müssten. Der Umgang sei daher nach der Corona-Richtlinie verboten. Man habe es nicht für erforderlich gehalten, die Kindesmutter hierüber zu informieren, da sie sich im vergangenen halben Jahr schließlich auch nicht gekümmert habe. Der Umgang sei bis auf weiteres ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 hat der Ergänzungspfleger durch die Mitarbeiterin Frau L., zum Antrag der Kindesmutter wie folgt Stellung genommen:
Am Freitag, den 30.10.2020, habe sich die Kindesmutter telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe gesagt, sie habe Post vom Gericht erhalten und wolle wissen, wo sie sich am folgenden Montag, dem 02.11.2020, einfinden solle, um Umgang mit ihrem Sohn zu haben. Sie habe die Kindesmutter gebeten, ihr genau zu sagen, von welcher Post sie spreche und was Inhalt des Schreibens sei, da ihr aktuell nichts vorläge. Dieses habe die Kindesmutter nicht gekonnt oder nicht gewollt. Sie habe nur den Treffpunkt wissen wollen. Da Frau L. nicht gewusst habe, was die Kindesmutter von ihr wolle, habe sie erklärt, dass für die Durchführung und Organisation der Umgänge der Kollege vom Kinderpflegedienst zuständig sei, und sie gebeten, sich an Herrn K. zu wenden, dessen Telefonnummer sie der Kindesmutter gegeben habe. Erst am 03.11.2020, also einen Tag nach dem vom Amtsgericht angeordneten ersten Umgangstermin, sei der Beschluss des Amtsgerichts eingegangen. ...