Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 20. Dezember 1995 hinsichtlich des Hofes des Landwirts H. S. (UR-Nr. 2788/1995 L des Notars …). Hofübergabevertrag
Leitsatz (redaktionell)
Einem Hofübergabevertrag ist regelmäßig die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen, wenn eine Hofübergabe unter Ausklammerung des Altenteilerhauses erfolgen soll.
Normenkette
FGG § 22; GrdstVG §§ 1-2; GrdsVG § 9 Abs. 1 Nr. 2; HöfeO § 17 Abs. 3; LwVG § 22
Verfahrensgang
AG Reinbek (Beschluss vom 25.07.1996; Aktenzeichen 3 LwH 3/96) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 26. August 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Reinbek vom 25. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 250.000 DM. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Tatbestand
I.
Durch Vertrag vom 20. Dezember 1995 überließ der Beteiligte zu 1.) seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3.), seinen in den Gemarkungen S. und N. belegenen Hof. Es handelt sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Hof wird bereits seit dem 1. Juli 1982 aufgrund eines Pachtvertrages vom Beteiligten zu 3.) bewirtschaftet.
Von der Überlassung ausdrücklich ausgenommen wurde das Wohnhaus R. Straße 6 a in S. mit dem dazugehörigen Grund und Boden in einer Größe von ca. 680 m². Das Wohnhaus wird vom Beteiligten zu 1.) und der Beteiligten zu 2.), seiner Ehefrau, bewohnt. Die vorbehaltene Grundfläche grenzt unmittelbar an die Hofstelle an und ist derzeit – wie auch die Hofstelle selbst – Teil des Flurstücks 40/2 der Gemarkung S. Nach den Vorstellungen der Beteiligten soll im Zuge der Hofüberlassung für das vorbehaltene Grundstück ein Grundbuch neu angelegt werden. Die Hofstelle liegt – von der R. Straße aus gesehen – in zweiter Reihe und ist verkehrsmäßig zur Zeit nur durch Überquerung der vorbehaltenen Grundfläche erreichbar. Deshalb ist im Überlassungsvertrag vorgesehen, zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Hofstelle (Rest der Flurstücks 40/2) und zu Lasten der vorbehaltenen Grundfläche ein Überfahrts- und Wegerecht in das neu anzulegende Grundbuch einzutragen.
Wegen der Einzelheiten des Überlassungsvertrages, insbesondere auch wegen der grundbuchlichen Bezeichnungen der überlassenen Grundflächen, wegen des für die Beteiligten zu 1.) und 2.) vereinbarten Altenteils sowie wegen der Lage der Hofstelle und der vorbehaltenen Grundfläche wird auf den Hofüberlassungsvertrag vom 20. Dezember 1995 (UR-Nr. 2788 des Jahres 1995 L des Notars …) und dessen Anlage (Lageplan) verwiesen.
In den unmittelbar zur Hofstelle gehörenden Gebäuden (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus des Beteiligten zu 3.) ist eine Altenteilerwohnmöglichkeit nicht vorhanden.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 25. Juli 1996 nach Anhörung der Beteiligten, des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft in Lübeck und des Kreisbauernvorstehers die beantragte Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages im wesentlichen mit der Begründung verweigert, daß zum Hof auch die im Überlassungsvertrag ausgenommene Grundfläche R. Straße 6 a gehöre und es nicht zulässig sei, diese hofzugehörige Grundfläche – wie im Überlassungsvertrag vorgesehen – von der Überlassung auszunehmen und damit vom Hof abzutrennen. Die beabsichtigte Abtrennung führe zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung und Aufteilung des Hofes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG und sei deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht genehmigungsfähig. In diesem Zusammenhang sie auch zu berücksichtigen, daß mit der beabsichtigten Abtrennung der bezeichneten Grundfläche die einzige Zufahrt des Hofes zu öffentlichen Verkehrsflächen vom Hof abgetrennt würde und die Zufahrt lediglich durch ein Wegerecht gesichert werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, der den Beteiligten am 17. August 1996 zugestellt worden ist und gegen den sich ihre am 27. August 1996 eingegangene sofortige Beschwerde richtet.
Die Beteiligten machen mit der Beschwerde im wesentlichen geltend:
Das vorbehaltene Einfamilienhausgrundstück R. Straße 6 a sei schon nicht als Altenteilerhausgrundstück aufzufassen, auch wenn das Wohnhaus auf dem Flurstück 40/2 der Gemarkung S., also auf einem Hofgrundstück, errichtet worden sei. Maßgeblich sei insoweit vor allem, daß das Wohnhaus seinerzeit nicht aus Mitteln des Hofes errichtet, der Hof also mit den Kosten nicht belastet worden sei. Im übrigen sei die vom Amtsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Abtrennbarkeit von Altenteilerhausgrundstücken auf den vorliegenden Fall wegen dessen Besonderheiten nicht anwendbar. Die Lage der hofzugehörigen Flächen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes ließen sowohl baurechtlich als auch finanziell jederzeit die Errichtung von Altenteilerhäusern zu.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 26. August 1996 und vom...