Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die vorsorgliche Ladung von Zeugen zum Verhandlungstermin und ihre Belehrung über ihre Wahrheitspflicht löst noch keine Beweisgebühr aus.

 

Orientierungssatz

Keine Beweisgebühr bei vorsorglicher Ladung eines Zeugen.

 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 5 O 162/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.565,– DM.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Anordnung des Erscheinens der Zeugen zur mündlichen Verhandlung nur eine vorsorgliche Maßnahme (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) war und keine Beweisanordnung nach § 358 a ZPO. Die Anordnung sollte die sofortige Durchführung einer Beweisaufnahme ermöglichen, falls sich in der mündlichen Verhandlung deren Notwendigkeit ergeben sollte. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt daher erst, wenn das Gericht in der Verhandlung die Beweiserhebung ausdrücklich oder stillschweigend (etwa durch Beginn der Vernehmung) beschließt. Erst dieser Beschluss ist die Beweisanordnung und ermöglicht eine Vertretung der Partei in einem Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRGO. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen. Allein der Aufruf der Zeugen und die Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ist noch nicht der Beginn der Beweisaufnahme und löst eine Beweisgebühr nicht aus, wie der Senat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entscheiden hat (Beschlüsse v. 08.12.1988 – 9 W 273/88 – SchlHA 1989, 112 = JurBüro 1989, 528 und v. 19.11.1992 – 9 W 181/92 – SchlHA 1993, 79 = JurBüro 1993, 489; vgl. im übrigen zum Meinungsstand Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 A 109). Soweit Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 31 BRAGO Rn 129 eine andere Auffassung vertritt, ist dies eine Mindermeinung, der der Senat nicht folgt.

Im übrigen ist es zu einer Vernehmung der Zeugen nicht mehr gekommen, weil die Parteien sich verglichen haben.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 584540

JurBüro 2001, 359

MDR 2001, 898

AGS 2001, 175

MittRKKöln 2001, 264

OLGR-BHS 2001, 217

www.judicialis.de 2001

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