Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den Kostenerstattungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 RVG-VV auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.
Normenkette
BeratungshilfeG § 9; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 2300, 2503, 2603
Verfahrensgang
AG Mölln (Beschluss vom 23.10.2007; Aktenzeichen 1 F 191/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Mölln vom 23.10.2007 wird der Beschluss wie folgt geändert:
Auf Grund des Urteils des AG Mölln vom 7.3.2006 und des Beschlusses des OLG Schleswig in Schleswig vom 27.9.2006 (Az.: 10 UF 64/06) werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 655,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 338,55 EUR trägt der Beklagte.
Gründe
I. Die Parteien haben sich vor dem AG - FamG - Mölln um Trennungsunterhalt gestritten. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Trennungsunterhalt und für einen Unterhaltsrückstand i.H.v. insgesamt 4.668 EUR bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese bereits außergerichtlich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt vertreten und hierfür Beratungshilfegebühren erhalten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Mölln hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Parteien haben sich in zweiter Instanz vor dem OLG Schleswig verglichen und die Kostenentscheidung dem Senat nach § 91a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 27.9.2006 hat der Familiensenat entschieden, dass die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des am 25.8.2006 protokollierten Vergleichs dem Beklagten auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aus der Staatskasse für die erstinstanzliche Vertretung insgesamt Gebühren und Auslagen i.H.v. 672,80 EUR erhalten. Hierbei berücksichtigt ist ein Abzug i.H.v. 35 EUR für die hälftige Geschäftsgebühr für Beratungshilfe. Den Betrag von 672,80 EUR hat das AG Mölln dem Beklagten mit Kostenrechnung vom 30.10.2006 in Rechnung gestellt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.10.2006 beantragt die Klägerin gem. § 104 ZPO die Wahlanwaltsvergütung für die erstinstanzliche Vertretung gegen den Beklagten festzusetzen, soweit diese die Zahlungen der Landeskasse übersteigt. In dem Kostenfestsetzungsantrag macht die Klägerin nach einem Streitwert von 8568 EUR eine 1,3 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug i.H.v. 583,70 EUR und eine 1,2 Terminsgebühr für den ersten Rechtszug i.H.v. 538,80 EUR sowie eine Auslagenpauschale i.H.v. 20 EUR geltend, insgesamt 1.142,50 EUR. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzgl. der Kostenerstattung seitens der Landeskasse über 672,80 EUR, verbleiben 652,50 EUR. Auf Nachfrage des Rechtspflegers hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert i.H.v. 8.568 EUR über 583,70 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden sei, sie diese Geschäftsgebühr aber nicht ggü. der Klägerin abgerechnet habe.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 hat der Rechtspfleger des AG von den zur Erstattung angemeldeten Kosten 338,55 EUR abgesetzt und die zu erstattenden Kosten i.H.v. 317,40 EUR festgesetzt (313,95 EUR zzgl. 3,45 EUR verauslagter Zustellkosten). Er hat dabei nur eine 0,65 Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Geschäftsgebühr i.H.v. 583,70 EUR gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV zur Hälfte, und zwar i.H.v. 291,85 EUR, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei und die Umsatzsteuer sich entsprechend reduziere.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie die außergerichtliche Geschäftsgebühr ggü. dem Beklagten nicht geltend gemacht habe und die Geschäftsgebühr von diesem auch nicht erstattet worden sei. Ein Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der entstandenen Verfahrensgebühr würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Kostenersparnis geben und für die Klägerin eine Kostenlast bedeuten. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Geschäftsgebühr unstreitig sei, was etwa dann anzunehmen sei, wenn die Geschäftsgebühr als materiell- rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außergerichtlich gezahlt worden sei. Dies sei nicht hier nicht der Fall.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 56...