Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 380/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Insolvenzanfechtungsansprüche geltend. Mit Urteil vom 6. August 2021 hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch die Richterin L. als Einzelrichterin die Klage auf Zahlung von 2.227.000 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Das Urteil ist beiden Parteivertretern am 9. August 2021 zugestellt worden. Gegen die erstinstanzliche Klageabweisung hat der Kläger am 9. August 2021 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2021 hat der Klägervertreter beantragt, den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen. Zu den näheren Einzelheiten des Berichtigungsantrages wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2021 (Blatt 937 bis 955 der Gerichtsakten) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 hat der Klägervertreter einen ergänzenden Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (Blatt 960 der Gerichtsakten). Mit Schriftsatz vom 16. August 2021 hat der Klägervertreter den Tatbestandsberichtigungsantrag teilweise zurückgenommen.
Mit richterlicher Verfügung vom 17. August 2021 hat die Richterin L. die Schriftsätze vom 12., 13. und 16. August 2021 dem Beklagten zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme binnen zwei Wochen zugeleitet. Weiterhin hat die Einzelrichterin mitgeteilt, dass eine Bescheidung der Anträge nicht möglich sein werde. Aufgrund des Umfangs der Anträge sei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen. Sie werde in der kommenden Woche in den Mutterschutz mit anschließender Elternzeit eintreten und könne den Antrag nach Ablauf der Stellungnahmefrist wegen Verhinderung nicht bescheiden. Zugleich hat die Richterin um Mitteilung binnen zehn Tagen gebeten, ob der Antrag zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2021 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Tatbestandsberichtigungsanträge angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die er verweise, nicht möglich sei. Die Tatbestandsberichtigungsanträge blieben daher aufrechterhalten. Dass die Kammer über sie wohl nicht mehr entscheiden werde, habe er zur Kenntnis genommen.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2021 hat der Beklagtenvertreter ebenfalls beantragt, den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen. Zu den näheren Einzelheiten des Berichtigungsantrages wird auf den Schriftsatz vom 23. August 2021 (Blatt 975 bis 978 der Gerichtsakten) verwiesen.
Mit Beschluss vom 7. September 2021 hat das Landgericht Kiel durch die Richterin A. als Einzelrichterin die Tatbestandsberichtigungsanträge der Parteien zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung hat das Landgericht Kiel ausgeführt, dass die Berichtigung des durch die Richterin L. als Einzelrichterin erlassenen Urteils wegen Verhinderung nicht mehr möglich sei, da sie sich seit der Kalenderwoche 35 des Jahres 2021 im Mutterschutz mit anschließender Elternzeit befinde und sie aus der 17. Zivilkammer des Landgerichts ausgeschieden sei. Eine inhaltliche Entscheidung über die Tatbestandsberichtigungsanträge ist nicht erfolgt.
Gegen den Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge eingelegt.
Mit Beschluss vom 10. September 2021 hat das Landgericht der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass über einen Tatbestandsberichtigungsantrag im Falle der Verhinderung des das Urteil erlassenden Einzelrichters durch Zurückweisung des Antrags zu entscheiden sei und dass die Zurückweisung ohne Entscheidung in der Sache allein mit der Verhinderung des Einzelrichters zu begründen sei.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:
Die sofortige Beschwerde sei zulässig, weil das Landgericht eine Entscheidung getroffen habe, ohne eine sachliche Prüfung des Tatbestandsberichtigungsantrages vorzunehmen und zudem gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Nach dem Ausscheiden der Einzelrichterin hätte der Antrag auf Tatbestandsberichtigung unbeschieden bleiben müssen.
Die sofortige Beschwerde sei auch begründet. Der Kläger habe nicht auf einer förmlichen Entscheidung bestanden. Die falsche Entscheidung der Kammer, mit der die Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers zurückgewiesen worden seien, müsse aufgehoben werden. Anderenfalls riskiere der Kläger, dass das Berufungsgericht ihm die Möglichkeit versage, mittels einer Verfahrensrüge die Fehler im Tatbestand zu rügen.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgingen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden über einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht mehr entschieden werden könne. Sehe der Senat d...