Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch im Beschwerdewege
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgt ist. Hingegen genügt es nicht, dass die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verlangt keine von der des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO abweichende Auslegung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO (Abweichung von OLG Celle v. 11.10.1989 - 4 W 279/89, Rpfleger 1990, 112; Vorlage an den BGH).
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 71 Abs. 2 Nr. 2, §§ 74, 79 Abs. 2; BGB §§ 894, 899
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 4 T 423/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3) waren als Eigentümer des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der Beteiligte zu 2) übertrug am 3.2.1999 seinen Gesellschaftsanteil i.H.v. 50 % an die Beteiligte zu 4); die Beteiligte zu 3) übertrug ihren ebenfalls 50%igen Anteil an der GbR am 5.11.2003 an den Beteiligten zu 5) Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte zunächst nicht.
Die Beteiligte zu 1) beantragte am 13.10.2005 unter Vorlage einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, nach deren Ziff. 5 die Beteiligten zu 2) und 3) die persönliche Haftung übernommen hatten, die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundvermögens. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 14.10.2005 vor. Hiergegen wendeten sich die Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) sowie die GbR, seinerzeit eingetragen zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3), mit ihren Rechtsbehelfen. Sie machten geltend, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Unrecht erfolgt sei, weil die Beteiligten zu 2) und 3) nicht mehr Inhaber der Gesellschaftsanteile der in Abt. 1 des Grundbuchs eingetragenen GbR seien.
Das LG hat mit Beschluss vom 5.12.2005 die Rechtsmittel als Beschwerden gegen die Entscheidung des Grundbuchamts für statthaft erachtet, jedoch die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) als unzulässig, die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) sowie der GbR, bestehend aus den Beteiligten zu 2) und 3), als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 4) und 5) mit der weiteren Beschwerde vom 22.12.2005 gewendet, die beim Senat am selben Tag eingegangen ist.
Am 21.12.2005 hatte das Grundbuchamt die Beteiligten zu 4) und 5) als Eigentümer des Grundstücks in GbR im Grundbuch eingetragen (Anl. BF 5). Die Beteiligte zu 1) erteilte unter dem 26.1.2006 die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek (Anl. BF 7). Die Beteiligten zu 4) und 5) haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen.
II. Nachdem sich das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, hat der Senat noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Das erledigende Ereignis ist nach Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Es liegt in der Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1) am 27.1.2006; die Einlegung des Rechtsmittels ist am 22.12.2005 erfolgt. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben die weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt (BGHZ 86, 395; BayObLGZ 1993, 138), indem sie ausdrücklich beantragt haben, der Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch über die Gerichtskosten für sämtliche Rechtzüge zu befinden. Denn die Kostenfolge ergibt sich - anders als bei einem die Hauptsache abschließenden Beschluss - nicht aus dem Wortlaut der die Kostenpflicht auslösenden Entscheidung i.V.m. § 131 KostO, so dass der Kostenbeamte nicht ohne Weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern (BayObLG MDR 1963, 690). Darüber hinaus bedarf es einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
1. Der Senat ist geneigt, den Beteiligten zu 3) und 4) nach dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO die Gerichtskosten und entsprechend § 13a Abs. 1 S. 2 FGG die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegen. Seiner Auffassung nach wäre die weitere Beschwerde im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbegründet gewesen, weil die angefochtene Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Allerdings sieht sich der Senat an einer dahingehenden abschließenden Entscheidung gehindert, weil einer solchen der auf eine weitere Beschwerde ergangene Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Celle vom 11.10.1989 (OLG Celle v. 11.10.1989 - 4 W 279/89, Rpfleger 1990, 112) entgegensteht. Au...