Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann nur verlangt werden, wenn u.a. die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn die Eintragung objektiv zu Unrecht erfolgt ist. (Folgeentscheidung zum Beschluss des Senats vom 11.4.2006 nach Ablehnung der Vorlage durch den Beschluss des BGH v. 9.11.2006 - V ZB 66/06).
Normenkette
KostO §§ 5, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 4 T 423/05) |
Tenor
Den Beteiligten zu 4. und 5. werden die Gerichtskosten sowie die der Beteiligten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2. und 3. waren als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Am 3.2.1999 übertrug der Beteiligte zu 2. seinen Gesellschaftsanteil i.H.v. 50 % an die Beteiligte zu 4., am 5.11.2003 übertrug die Beteiligte zu 3. ihren ebenfalls 50%igen Anteil an der GbR an den Beteiligten zu 5.. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte zunächst nicht.
Am 13.10.2005 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Vorlage einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, nach deren Ziff. 5 die Beteiligten zu 2. und 3. die persönliche Haftung übernommen hatten, die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundvermögens. Am 14.10.2005 nahm das Grundbuchamt die Eintragung vor. Hiergegen wandten sich die Beteiligten zu 2., 3., 4., 5. sowie die GbR mit ihren Rechtsbehelfen. Sie machten geltend, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Unrecht erfolgt sei, weil die Beteiligten zu 2. und 3. nicht mehr Inhaber der Gesellschaftsanteile der noch in Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragenen GbR seien.
Das LG hat mit Beschluss vom 5.12.2005 die Rechtsmittel als Beschwerden gegen die Entscheidung des Grundbuchamts für statthaft erachtet, jedoch die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig, die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. sowie der GbR, bestehend aus den Beteiligten zu 2. und 3., als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 4. und 5. mit der weiteren Beschwerde vom 22.12.2005 gewandt, die beim Senat am selben Tag eingegangen ist.
Am 21.12.2005 hatte das Grundbuchamt die Beteiligten zu 4. und 5. als Eigentümer des Grundstücks in GbR im Grundbuch eingetragen (Anl. BF 5). Die Beteiligte zu 1. erteilte unter dem 26.1.2006 die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek (Anl. BF7). Die Beteiligten zu 4. und 5. haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten zu 1. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen.
II. Nachdem sich das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, war noch über die Kosten zu entscheiden. Das erledigende Ereignis ist nach Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Es liegt in der Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1. am 26.1.2006; die Einlegung des Rechtsmittels ist am 22.12.2005 erfolgt. Die Beteiligten zu 4. und 5. haben die weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGHZ 86, 395; BayObLGZ 1993, 138), indem sie ausdrücklich beantragt haben, der Beteiligten zu 1. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch über die Gerichtskosten für sämtliche Rechtzüge zu befinden. Denn die Kostenfolge ergibt sich - anders als bei einem die Hauptsache abschließenden Beschluss - nicht aus dem Wortlaut der die Kostenpflicht auslösenden Entscheidung in Verbindung mit
§ 131 KostO, so dass der Kostenbeamte nicht ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern (BayObLG, MDR 1963, 690). Darüber hinaus bedarf es einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Nach dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO sind die Gerichtskosten und entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 4. und 5. aufzuerlegen. Nach Auffassung des Senates wäre die weitere Beschwerde im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbegründet gewesen, weil die angefochtene Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Das LG ist davon ausgegangen, dass hier allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht komme. Das setze allerdings voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen habe, durch die das Grundbuch unrichtig geworden sei. Im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek seien die Beteiligten zu 2. und 3. jedoch als Eige...