Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verfolgt eine Partei, der für den Streitgegenstand nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ihr Recht im Übrigen auf eigene Kosten, so schuldet sie Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der Prozesskostenhilfebewilligung.

2. Fallen gerichtliche Auslagen an, kann es gerechtfertigt sein, die Partei daran im Verhältnis des Wertes der Prozesskostenhilfebewilligung zum Gesamtstreitwert zu beteiligen.

3. Unterliegt die Partei in dem Rechtsstreit teilweise, ist der auf sie entfallende Betrag der Gebühren und Auslagen erst nach Abzug des von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils vom Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen zu ermitteln.

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 1, §§ 114, 122 Abs. 1 Nr. 1a; GKG §§ 22, 29

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 45 F 174/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Meldorf vom 25.1.2005 teilweise geändert.

Der Kostenansatz in der Kostenrechnung III des AG Meldorf vom 26.11.2004 wird dahin geändert, dass der Kläger Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 8.082,78 DM (= 4.132,66 EUR) zu zahlen hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Kläger und Landeskasse streiten um die Beteiligung des Klägers an den Gerichtskosten erster Instanz, nachdem diesem teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er letztlich überwiegend obsiegt hat.

Nachdem die Beklagte zur Auskunft über ihr Endvermögen verurteilt worden war, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1999 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 550.000 DM beantragt. Durch Beschl. v. 26.1.2000 war dem Kläger Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag i.H.v. 33.513,50 DM nebst Zinsen bewilligt worden. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 4. Senat für Familiensachen dem Kläger am 11.8.2000 unter Zurückweisung des weiter gehenden Prozesskostenhilfegesuchs Prozesskostenhilfe im Umfang von 50.001 DM nebst Zinsen bewilligt und dazu ausgeführt, die zulässige Beschwerde des Klägers habe "in einem gewissen weiteren Umfang hinreichende Erfolgsaussicht. Ob Erfolgsaussicht für einen Zahlungsanspruch i.H.v. 550.000 DM besteht, braucht im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht entschieden zu werden, weil die Vergütung aus der Staatskasse für Streitwerte über 50.000 DM unabhängig von der Höhe des Streitwertes im Einzelnen gleich ist (vgl. § 123 BRAGO)."

In der Berufungsinstanz ist die Beklagte letztlich zur Zahlung von 136.627,47 EUR nebst Zinsen bei einer Kostenquote für die erste Instanz von 38 % zu 62 % zu Lasten der Beklagten verurteilt worden.

Das AG hat durch Kostenrechnung III vom 26.11.2004 auf der Grundlage des mit 641.944,50 DM festgesetzten Streitwertes Verfahrensgebühren und Auslagen mit insgesamt 24.427,95 DM errechnet, von denen entsprechend den Kostenquoten 9.282,62 DM auf den Kläger und 15.145,33 DM auf die Beklagte entfallen. Von dem auf den Kläger entfallenden Teil hat das AG sodann entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung drei Verfahrensgebühren nach einem Streitwert von 50.001 DM = 2.145 DM abgezogen und die Kostenschuld des Klägers mit 7.137,62 DM = 3.649,41 EUR festgestellt.

Gegen die Kostenrechnung haben sowohl der Kläger als auch die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt.

Der Kläger hat gemeint, die Auslagen des Verfahrens seien unabhängig vom Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden und voll von der Prozesskostenhilfe erfasst. Im Übrigen schulde er nur 38 % der Gebühren i.H.v. (13.290 DM - 2.145 DM = 11.145 DM × 38 % =) 4.235,10 DM = 2.165,37 EUR.

Demgegenüber hat die Bezirksrevisorin vor dem Hintergrund einer Dienstversammlung der Bezirksrevisoren des Landes am 1.6.2004 die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des prozesskostenhilfefreien Teils der Gebühr und der Verteilung der Auslagen sei der Berechnungsweise bei Oestreich/Winter/Hellstab (Kommentar zum GKG, Rz. 61 Vorb. zu § 49 GKG a.F.) zu folgen:

1. Streitwert 641.944,50 DM abzgl. PKH-Bewilligung 50.001 DM dividiert durch 641.944,50 DM × Gebühren 13.290 DM = 12.254,84 DM PKH-frei.

Da die auf 13.290 DM entfallene Kostenquote des Klägers mit 38 % = 5.050,20 DM geringer sei, sei dies die Kostenschuld des Klägers.

2.a) Wert für die Zeugenauslagen 550.000 DM abzgl. PKH-Bewilligung 50.001 DM dividiert durch 550.000 DM × 169,02 DM Zeugenauslagen = 153,82 DM PKH-frei.

Da die auf 169,02 DM entfallende Kostenquote des Klägers mit 38 % = 64,23 DM geringer sei, schulde er diesen Betrag.

b) Wert für die Sachverständigenauslagen 550.000 DM abzgl. PKH-Bewilligung 50.001 DM dividiert durch 550.000 DM × 10.968,73 DM Sachverständigenauslagen = 9.971,55 DM PKH-frei.

Da die auf 10.968,73 DM entfallende Kostenquote des Klägers mit 38 % = 4.168,12 DM geringer sei, hafte er insoweit.

3. Anteil d...

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