Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37
Verfahrensgang
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht wird das AG Meldorf bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als Netzbetreiberin den Beklagten als Anlagenbetreiber auf Rückzahlung von Einspeisevergütung für Strom in Anspruch, die dem Beklagten nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe zugestanden habe.
Die Klägerin ist aufnahmepflichtige Netzbetreiberin für den Strom aus der von dem Beklagten seit März 2013 betriebenen Photovoltaikanlage in Lunden und vergütet den Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der Beklagte (bzw. nach seinem eigenen Vortrag ein von ihm beauftragtes Unternehmen) hatte am 28.2.2013 auf einem Formblatt der Klägerin eine "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen" nach dem EEG abgegeben (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d.A.). Unter Nr. 25 des Formulars gab er durch Ankreuzen an, er werde den Standort und die Leistung der Anlage unmittelbar nach der Inbetriebsetzung der Bundesnetzagentur melden. Dies geschah nicht. In den Jahren 2013 und 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten Einspeisevergütungen in Höhe von insgesamt 3.675,60 EUR. Erst aufgrund einer Nachfrage der Klägerin im April 2015 meldete der Beklagte die Anlage am 19.4.2015 bei der Bundesnetzagentur an.
Nach der bis zum 31.7.2014 geltenden Bestimmung in § 17 Abs. 2 Nr. 1a) EEG 2012 verringerte sich die vom Netzbetreiber zu zahlende Einspeisevergütung deutlich gegenüber den tatsächlich gezahlten Fördersätzen nach dem EEG, solange der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage nicht der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Nach der zum 1.8.2014 in Kraft getretenen, weiter verschärften Regelung in den §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b), 25 Abs. 1 EEG 2014 reduzierte sich die vom Netzbetreiber zu zahlende Einspeisevergütung auf Null, solange die Meldung des Anlagenbetreibers an die Bundesnetzagentur nicht erfolgt war. Das Erfordernis der Meldung hatte der Gesetzgeber eingeführt, um einen unkontrollierten Zubau von Solaranlagen und den damit einhergehenden Anstieg der Energieversorgungskosten zu verhindern. Die Förderung für künftige Anlagen reduziert sich nach dem System des so genannten "atmenden Deckels" in Abhängigkeit von der Leistung der bereits errichteten und gemeldeten Anlagen (vgl. §§ 20a und 20b EEG 2012).
Die Klägerin erstellte im Juli 2015 eine geänderte Abrechnung für die Anlage des Beklagten (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 41 ff. d.A.) und kam zu dem Ergebnis, dass er für die Jahre 2013 und 2014 nur eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 633,19 EUR habe beanspruchen können. Die Differenz von 3.042,41 zum gezahlten Betrag verlangt sie von dem Beklagten zurück und macht geltend, sie habe die Zahlung in dieser Höhe nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund geleistet. Die Klägerin hat insoweit zunächst beim AG Schleswig als Zentralem Mahngericht für ihren Sitz den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Nach Widerspruch des Beklagten ist die Sache an das im Mahnantrag als Prozessgericht benannte AG Meldorf abgegeben worden. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er meint, die Klägerin habe ihm gegenüber die vertragliche Nebenpflicht verletzt, ihn ausreichend über die Meldepflicht und die Folgen der unterlassenen Meldung aufzuklären sowie die Einhaltung der Meldepflicht zu überprüfen.
Der Richter des AG hat zunächst mit Verfügung vom 18.2.2016 einen Hinweis in der Sache erteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.4.2016 hat er die Parteien auf eine (nicht bei den Akten befindliche) Verfügung des AG Eutin hingewiesen, in der dieses für eine Klage gegen einen anderen Anlagenbetreiber von einer ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des LG ausgegangen war. Der Beklagte hat daraufhin die Unzuständigkeit des AG gerügt. Die Klägerin hat den Antrag aus der Klageschrift gestellt und hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das LG Itzehoe zu verweisen.
Das AG Meldorf hat im Termin am 4.4.2016 einen Beschluss verkündet, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Itzehoe verwiesen hat. Dessen sachliche Zuständigkeit folge aus § 82 EEG 2014, wonach die §§ 8 bis 14 UWG für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55 EEG entsprechend gelten würden, also auch die Regelung in § 13 Abs. 1 UWG über die ausschließliche Zuständigkeit des LG. Eine entsprechende Regelung wie in § 82 EEG 2014 habe bereits § 58 EEG 2012 enthalten. Der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (welches mit Beschluss vom 6.9.2011 zum Az. 1 AR 39/11 eine sachliche Zuständigkeit des LG nach §§ 58 EEG 2012, 13 UWG für ein Verfahren wegen eines Einspeisevergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers verneint hat, Anm. des Senats) werde nicht gefolgt. Dem Rechtsstreit liege zwar keine Auseinandersetzung zwischen Mitbewerbern und auch nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis mit einem Verb...