Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgabe der Kinder Nicolas … geb. am … 1988, und Philippe … geb. am … 1991

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 12.06.1998)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiensgericht – Kiel vom 12. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,– DM zu tragen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der gemeinsamen Kinder der Parteien nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

Die seit dem … April 1988 verheirateten Parteien lebten bis zum … März 1997 gemeinsam in Frankreich. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder Nicolas, geb. am … 1988, und Philippe, geb. am … 1991, hervorgegangen.

Am … März 1997 reiste die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern zunächst nach Toulouse und beantragte dort die Scheidung. Als vorläufige Maßnahme wurde ihr vom Familiengericht Toulouse gestattet, mit ihren Kindern in Toulouse zu wohnen. Zehn Tage später siedelte die Antragsgegnerin mit ihren Kindern nach Kiel über. Den Scheidungsantrag nahm sie daraufhin zurück und stellte ihn bei dem Amtsgericht in Kiel, nachdem sie zuvor die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder beantragt hatte. Im dortigen Verfahren (58 F 79/97) ist ihr am 27. März 1997 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden.

Auf den Antrag des Antragstellers dieses Verfahrens auf Rückgabe beider Kinder nach Artikel 12 HKiEntÜ hat das Familiengericht die Kinder unter Beisein des Mitarbeiters des Jugendamtes und einer Kinderpsychologin angehört. Es hat daraufhin den Rückgabeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegnerin vom Familiengericht Toulouse die Aufenthaltsbestimmung übertragen worden war, sei fraglich, ob ein Fall der Widerrechtlichkeit im Sinne von Artikel 13 HKiEntÜ vorliege. Es sei aber von einem Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Abs. 2 HKiEntÜ auszugehen, also davon, daß die Kinder sich einer Rückgabe widersetzten und das ältere der beiden Kinder mit neun Jahren ein Alter und im übrigen eine Reife erreicht habe, angesichts deren es angebracht sei, seine Meinung zu berücksichtigen. Soweit für Nicolas ein Fall des Artikel 13 Abs. 2 HKiEntÜ festgestellt worden sei, komme eine andere Entscheidung auch nicht für das jüngere Kind in Betracht; vielmehr sei eine einheitliche Entscheidung zu fällen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es liege eine Verletzung seines Sorgerechts vor, denn die Gestattung des Familiengerichts Toulouse habe sich allein auf den vorübergehenden Aufenthalt in der Stadt Toulouse bezogen. Jedenfalls sei der Auspruch durch die Rücknahme des Scheidungsantrages vor dem Familiengericht Toulouse durch die Antragsgegnerin rückwirkend hinfällig geworden. Die Voraussetzungen des Artikel 13 Abs. 1 b HKiEntÜ seien nicht gegeben. Im Gegenteil herrsche ein gutes Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Kindern. Eine Rückkehr nach Frankreich würde die Kinder auch nicht in eine unzumutbare Lage bringen, da sie in Frankreich aufgewachsen seien, dort keine Sprachprobleme hätten und Freundeskreis sowie Großeltern vorfinden würden. Es sei außerdem die Feststellung des Familiengerichts, die Kinder hätten sich im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 HKiEntÜ der Rückführung widersetzt, falsch. Gegenüber dem Amt für soziale Dienste in Kiel hätten beide Kinder auf die Frage, ob sie sich eine Rückführung nach Frankreich vorstellen könnten, angegeben, daß sie das auch machen würden, dort seien ja auch Oma und Opa. Die Kinder hätten auch keine unüberwindliche Angst vor der Begegnung mit dem Vater gezeigt. Es werde bestritten, daß Nicolas während der gerichtlichen Anhörung bei der Vorstellung, nach Frankreich zurückzukehren, den Tränen nahe gewesen sei. Eine Ablehnung im Sinne eines sich Widersetzens hätten die Kinder jedenfalls nicht geäußert.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und anzuordnen, daß die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, die Kinder Nicolas … geb. … 1988, und Philippe …, geb. … 1991, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder der Frankreich herauszugeben hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antrag auf Rückführung der Kinder nicht entsprochen.

Zwar wird von einem Verstoß gegen das Sorgerecht des Antragstellers auszugehen sein. So stellen die zur Akte gereichten Schreiben des Familiengerichts Toulouse Widerrechtlichkeitsbescheinigungen dar. Es wird darin auf den Beschluß des dortigen Familiengerichts vom 11. März 1997 hingewiesen, wonach es der Antragsgegnerin gestattet worden war, mit ihren Kindern bei einer Frau S. in Toulouse zu wohnen. In den Bescheinigungen des Familiengerich...

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