Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Gebührenermäßigung bei Grundbucheintragung erst nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

 

Normenkette

KostO § 60

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 17.11.1994; Aktenzeichen 5 T 252/94)

AG Niebüll (Beschluss vom 02.05.1994)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Niebüll vom 2. Mai 1994 geändert und auf die Erinnerung des Kostenschuldners die Kostenrechnung vom 15. März 1994 aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Nachdem die im Wohnungsgrundbuch von (…) Bl. 3491 als Eigentümerin eingetragene Witwe C. L. am 18. Oktober 1993 verstorben und laut Erbschein des-Amtsgerichts Pinneberg vom 22. November 1993 von ihren drei Kindern, u. a. dem Kostenschuldner, zu je 1/3 des Nachlasses beerbt worden war, haben diese am 17. November 1993 einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen und darin unter § 3 festgelegt, daß der Kostenschuldner die in dem oben genannten Wohnungsgrundbuch … eingetragene Eigentumswohnung erhält, und ihre Einigkeit erklärt, daß diese in das Alleineigentum des Kostenschuldners übergeht. Der entsprechende Eigentumsumschreibumgsantrag ist am 24. Januar 1994 beim Amtsgericht Niebüll eingegangen und auf Anforderung der Wert der Eigentumswohnung mit 210.000,– DM angegeben worden. Für die Eintragung des Kostenschuldners als neuen Eigentümer ist diesem gemäß § 60 Abs. 2 KostO eine halbe Gebühr nach einem Wert von 140.000,– DM, mithin ein Betrag von 160,– DM in Rechnung gestellt worden.

Hiergegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt und geltendgemacht, die Grundbucheintragung sei nach § 60-Abs. 4 KostO gebührenfrei.

Das Amtsgericht Niebüll hat die Erinnerung durch Beschluß vom 2. Mai 1994 zurückgewiesen und die 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg die dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 17. November 1994 ebenfalls zurückgewiesen, jedoch die weitere Beschwere gegen ihren Beschluß zugelassen. Sie hat sich der von dem Amtsgericht und von dem Bezirksrevisor vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die Vorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nur auf berichtigende Eintragungen nach dem Tode des eingetragenen Eigentümers anzuwenden sei, während Gebührenfreiheit nicht in Betracht komme, wenn – wie vorliegend – ein Miterbe erst nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Auflassung des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werde. Zur Begründung für diese Auffassung hat die Kammer ausgeführt: Für sie spreche vor allem der mit der Entstehungsgeschichte des Absatzes 4 des § 60 KostO verfolgte Zweck. Der Gesetzgeber habe durch die Gewährung von Gebührenfreiheit einen Anreiz zur Stellung von Berichtigungsanträgen geben wollen. Bei einem Erbfall sei dieser deshalb erforderlich, weil die Erben das Eigentum kraft Gesetzes, also außerhalb des Grundbuches erwürben. Dagegen sei beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks die Grundbucheintragung zwingend erforderlich, so daß der Erwerber ein unmittelbares und starkes eigenes Interesse an seiner Eintragung habe und keines gebührenrechtlichen Anreizes bedürfe, seine Eintragung in das Grundbuch bewirken zu lassen. Für die Auffassung der Kammer spreche auch der Wortlaut des Gesetzes, der an die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers anknüpfe. Dieser Wortlaut lege es näher, unter die Vorschrift nur die Eintragung der Erbfolge, nicht aber die Eintragung nach rechtsgeschäftlichem Eigentumsübergang auf einen Miterben nach Erbauseinandersetzung fallenzulassen.

Der Kostenschuldner hat gegen diesen Beschluß weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, daß eine Auslegung der Vorschrift des § 60 Abs. 4 KostO schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Gesetzeswortlaut wegen der Bezugnahme auf § 60 Abs. 2 KostO eindeutig sei.

Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die Kammer hat in dem angefochtenen Beschluß § 60 KostO nicht richtig angewendet. Eine genaue Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 4 KostO führt zu dem Ergebnis, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundbucheintragung des Miterben als Alleineigentümers gebührenfrei sein soll:

Der von der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 2 GG vorgelegte Gesetzesentwurf enthielt in § 32 Abs. 1 folgenden Text:

„Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:

  1. In § 60 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz eingefügt:

    „(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 ermäßigen sich auf die Hälfte bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.”

  2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.” (Drucksache IV 351 des Deutschen Bundestages)

Dieser Text besagt eindeutig, daß die sich aus den Absätzen 1 bis 3 des § 60 KostO ergebenden Gebühren unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 4 halbiert werden sollten. D. h. es s...

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