Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. September 2010 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Niebüll vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Auskunft darüber, wer Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist, weil sie die Zwangsvollstreckung gegen einen Bewohner des Hauses betreibt.

Sie verfügt über Zahlungsansprüche gegen Herrn H. R., die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2000 in Höhe von 10.117,66 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Juni 1993 tituliert sind (Az. 3 O 216/00). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten an das Grundbuchamt vom 27. April 2010 hat sie eine Abschrift des Titels eingereicht und gebeten mitzuteilen, ob der Schuldner Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes in der W.-Straße in L. sei. Falls dies nicht der Fall sei, werde um Mitteilung von Namen und vollständiger Anschrift des Grundstückseigentümers gebeten, um eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber dem Vermieter (z.B. auf Auszahlung der Kaution) zu ermöglichen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorgang nach Ziff. 7.1 der Allgemeinverfügung des MJAE vom 14. Dezember 2006 (II 173/2326-31aSH, SchlHA 2007, S. 13) dem Beamten des gehobenen Dienstes vorgelegt, der sie sodann als Rechtspfleger weiter behandelt hat.

Mit Schreiben vom 29. April 2010 hat der Rechtspfleger den Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Schuldner nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung des Eigentümers bestehe nicht, da Kautionsempfänger der Vermieter und nicht der Eigentümer sei und im Übrigen auch Mieter nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Grundbucheinsicht hätten.

Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, sie habe jedenfalls ein Interesse auf Auskunft gegenüber dem Eigentümer, an wen dieser das Grundstück ggf. zwecks Vermietung überlassen habe. Auch kämen (künftige) Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer in Betracht. Die Antragstellerin hat im Laufe des weiteren Schriftwechsels, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mitgeteilt, es sei eine Pfändung aller in Betracht kommenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners beabsichtigt.

Das Grundbuchamt hat zunächst der Grundstückseigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gebeten. Diese hat sich jedoch nicht geäußert. Durch Beschluss vom 6. September 2010 hat der Rechtspfleger den Antrag auf Mitteilung des Namens und der Anschrift des Eigentümers des betroffenen Grundbesitzes zurückgewiesen. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO und damit auch ein Anspruch auf Erteilung einer Grundbuchabschrift nach § 12 Abs. 2 GBO bestehe nicht. Wesentlich seien die Interessen des Eigentümers, der vor einer Ausforschung seiner Vermögensverhältnisse durch Dritte zu bewahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.

Gegen den Beschluss vom 6. September 2010 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2010 "Rechtsmittel (Beschwerde)" eingelegt. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft werde keine Mitteilung über die Vermögensverhältnisse des Eigentümers gemacht. Ferner könne der Eigentümer es jederzeit in der Drittschuldnerauskunft angeben, wenn er nicht Vermieter sein sollte. Die beabsichtigte Pfändung sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche des Schuldners sei zulässig und werde durch die Verweigerung der Auskunft zunichte gemacht.

Das Grundbuchamt hat die Antragstellerin im Rahmen des Abhilfeverfahrens um Übersendung des Gerichtsvollzieherprotokolls über die bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gebeten. Aus dem daraufhin vorgelegten Protokoll der Obergerichtsvollzieherin H. vom 13. Januar 2010 (DRII-1249/09) ergibt sich, dass der Schuldner R. unter der Anschrift W.-Straße in L. angetroffen wurde. Er bewohne dort "mit 1 Person eine Wohnung mit 2 Zimmern, Küche und Nebenräumen". Pfändbares Vermögen habe sie nicht vorgefunden. Durch Befragen des Schuldners und durch Einsicht in Schriftstücke sei festgestellt worden, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich "706,48 EUR inkl. Miete" erhalte.

Durch Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Ebenso wie ein Mieter den Mietvertrag vorlegen müsse, um Auskunft aus dem Grundbuch zu erhalten, müsse auch der Gläubiger den Mietvertrag oder andere Nachweise wie etwa das Protokoll einer Offenbarungsversicherung vorlegen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. November 2010 zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und dabei ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass von der beabsichtigten Pfändung auch Ansprüche umfasst seien, die nicht unbedingt in der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners aufgeführt sein müssten, weil etwa der Mieter selbst noch keine Kenntnis von einer Abrechnung habe.

II.

Die B...

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