Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zur Umgangspflegschaft
Verfahrensgang
AG R (Beschluss vom 09.06.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - R vom 9.6.2016 (Ziffer II.) wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag der Beteiligten zu 1., die Vollziehung des Beschlusses des AG - Familiengericht - R vom 9.6.2016 auszusetzen, wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beschwerde werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.
IV. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug wird zurückgewiesen.
V. Dem Beteiligten zu 2. wird für den Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin W beigeordnet.
VI. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 9.6.2016, soweit dieses während der im Hauptsacheverfahren erfolgenden schriftlichen Begutachtung den Umgang des Beteiligten zu 2. mit dem gemeinsamen Kind I. geregelt hat.
1. Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die Eltern des acht Jahre alten Kindes I., das bei der sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. lebt. Seit längerem besteht immer wieder erneut Streit über das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2., der mit I. nach einer Unterbrechung der Umgangskontakte seit Juli 2015 zuletzt am 24.11.2015 in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten Dritten Umgang hatte. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 13.3.2016 beim Familiengericht beantragt, den Umgang des Beteiligten zu 2. mit dem Kind I. auszusetzen, nach einem späteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten für mindestens ein halbes Jahr. Der Beteiligte zu 2. ist diesem Antrag entgegen getreten. Das Familiengericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, das Kind in dessen Anwesenheit persönlich angehört und die Beteiligten zu 1. und 2., die Vertreterinnen des Jugendamtes und den Verfahrensbeistand im Termin zur mündlichen Erörterung vom 2.6.2016 persönlich angehört. Durch Beschluss vom 9.6.2016 hat das Familiengericht eine schriftliche Begutachtung durch eine psychologische Sachverständige angeordnet. Weiter hat das Familiengericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. während der Erstellung des schriftlichen Gutachtens das Recht zum Umgang mit dem Kind I. habe alle zwei Wochen am Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in "Anwesenheit einer umgangsbegleitenden Person im Sinne des § 1684 Abs. 4, S. 3 BGB". Zur "Umgangspflegerin" hat das Familiengericht eine Rechtsanwältin bestellt. Weiter hat das Familiengericht die Umgangskontakte beschränkt auf acht Termine in der Zeit von 22.6.2016 bis 28.9.2016. Die Gestaltung des Umgangs in Bezug auf Unternehmungen und Räumlichkeiten hat das Familiengericht in das Ermessen der "Umgangspflegerin" gestellt. Nach den bezeichneten Umgangsterminen solle die "Umgangspflegerin" über die Umgangskontakte berichten. Sodann solle über etwaige weitere Umgangskontakte befunden werden. Schließlich hat das Familiengericht dem Beteiligten zu 2. für den Umgang Auflagen zu seinem Verhalten gemacht und der Beteiligten zu 1. aufgegeben, das Kind pünktlich zu den Umgangskontakten zu bringen und wieder abzuholen. Die vom Familiengericht ernannte Sachverständige hat am 20.6.2016 mitgeteilt, dass sie das Gutachten voraussichtlich Ende September des Jahres einreichen werde.
2. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.6.2016. Durch diesen habe das Familiengericht Umgangskontakte während der Erstellung des Gutachtens angeordnet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss sei statthaft. Das Familiengericht habe eine "versteckte Endentscheidung" getroffen, indem es den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Aussetzung des Umgangs abgelehnt habe. In dem Beschluss vom 9.6.2016 sei nicht dargelegt, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die Beschwerde deshalb eröffnet. Die Anordnung der Umgangspflegschaft greife in das Sorgerecht der Beteiligten zu 1. ein, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund statthaft sei. Die Umgangspflegerin habe das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Hinzu komme das der Umgangspflegerin eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Ortes und der Ausgestaltung des Umgangs. Die angeordneten Umgangskontakte widersprächen dem Wohl des Kindes I., das einen Umgang mit dem psychisch kranken Beteiligten zu 2. ablehne.
3. Der Beteiligte zu 2. tritt dem Antrag der Beteiligten zu 1. entgegen, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Die Beteiligte zu 1. habe nach dem 24.11.2015 weitere Umgangskontakte vereitelt. Dem Kind I. drohe bei einem Umgang mit ihm keine Gefahr. Die Beteiligte zu 1. habe I. dahingehend beeinflusst, den Umgang abzulehnen. Unwahr sei, dass er bei Umgängen mit ...