Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall, der sich am 14.04.2014 auf der Baustelle S-Weg 14 in T ereignet hat.
Die Beklagte hatte den Auftrag, mit einem Bagger eine Betonplatte inklusive Streifenfundamente aufzustemmen und den entstandenen Bauschutt zu verladen. Die Firma S GmbH, bei der der Kläger als Lkw-Fahrer angestellt ist, war mit der Abfuhr des Bauschutts beauftragt. Der Bauschutt sollte zur Firma H nach A gefahren und dort entladen werden. Vor dem Unfall hatte es bereits ca. 3 - 4 Touren gegeben. Ein Beladevorgang dauerte ca. 20 - 30 Minuten. Kurz vor Beendigung des letzten Beladevorgangs kam es zu einem Unfall.
Der Kläger hatte sich mit einer Schaufel zu seinem Lkw begeben, um den restlichen Schutt hinter den LKW-Rädern zu entfernen und eine hindernisfreie Abfahrt zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch ca. 1 - 2 Baggerschaufeln, die Lkw-Mulde war bereits fast voll. Der Zeuge G, der seinerzeit als Praktikant bei der Firma S tätig war, hatte dem Geschäftsführer der Beklagten (der den Bagger selbst fuhr) entsprechend eingewiesen. Es war noch nicht ganz klar war, ob der restliche Bauschutt noch auf den Lkw passen würde. Beim Fahren des Baggers geriet der Kläger mit seinem rechten Fuß unter die Laufkette des Baggers und wurde dabei nicht unerheblich verletzt (schweres Anpralltrauma des rechten oberen Sprunggelenkes und des Rückfußes). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 11.04.2016 erklärte der Kläger, dass er immer noch "permanent Schmerzen" habe und diese bei Belastungen zunähmen. Er sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln (Novalgin 2 × 2 und Arcoxia) angewiesen, außerdem mache er Physiotherapie.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreife, weil es sich bei der Baustelle in T um eine "gemeinsame Betriebsstätte" gehandelt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine "gemeinsame Betriebsstätte", sondern um das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen. Außerdem sei zum Unfallzeitpunkt die eigentliche Lkw-Beladung bereits beendet gewesen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens in Höhe von 3.000,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 14.04.2014 zu zahlen, sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.04.2014 auf dem Gelände S-Weg 14 in T zu bezahlen, sobald die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 07.12.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil der Beklagten die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt. Es greift hier die sich aus § 104 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung für Unternehmer (u.a. Haftung nur bei vorsätzlicher Verursachung des Versicherungsfalls), weil sich der Unfall im Rahmen betrieblicher Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ereignet hat.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 483/12, Urteil vom 23.09.2014, juris Rn. 18 m.w.N.) erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstüt...