Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rspr. fest, wonach die Privilegierung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht auf Prozesskostenhilfefälle erweitert werden kann, in denen vergleichsweise Kosten übernommen worden sind.
Normenkette
GKG § 58 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 148/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die Erinnerung des Klägers vom 19.8.2003 gegen die Kostenrechnung des Kostenbeamten bei dem LG Itzehoe vom 12.7.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger i.H.v. 4.418,27 Euro an Gerichtskosten in Anspruch genommen wird.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses (zum Betrag vgl. die Berechnung der Bezirksrevisorin vom 2.9.2002 – GA 422 f.).
Der Inanspruchnahme des Klägers steht die Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht entgegen. Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Vorschrift, der lediglich auf § 54 Nr. 1 GKG verweist, kommt die darin enthaltene Privilegierung nur zum Tragen, wenn der Prozesskostenhilfepartei Kosten durch eine „gerichtliche Entscheidung” auferlegt worden sind. Daran fehlt es in Fällen, in denen sich Parteien – wie hier – (auch) über die Kosten des Rechtsstreits verglichen haben, mag der Vergleich auch auf Anraten des Gerichts zustande gekommen sein. Den Parteien bleibt es auch bei einem Vergleichschluss unbenommen, über § 91a ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten i.S.v. § 54 Nr. 1 GKG herbeizuführen. Bei dieser Sachlage bleibt für eine Ausweitung der Privilegierungswirkung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG kein Raum, was der Senat mit Beschluss vom (OLG Schleswig, Beschl. v. 14.5.1990, JurBüro 1990, 1176 f.) eingehend begründet hat (zumindest i.E. ebenso etwa OLG München OLGReport 2001, 317; OLG Zweibrücken OLGReport 2002, 17 f.; OLG Hamm OLGReport 2002, 162 [23. Zivilsenat]; zusammenfassend Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rz. 7 f.; a.A. etwa OLG Hamm RPfleger 2000, 553 f. [4. Zivilsenat]; OLG Frankfurt JustMinBl Hessen 2001, 581 ff.; OLG Dresden RPfleger 2002, 213). An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten.
Ergänzend sei lediglich noch auf Folgendes hingewiesen: Dass ein Vergleich nicht „als gerichtliche Entscheidung” i.S.v. § 54 Nr. 1 GKG verstanden werden kann, liegt schon mit Blick auf den sprachlichen Sinngehalt der Norm auf der Hand. Zudem findet diese sprachliche Fassung ihre gesetzessystematische Bestätigung darin, dass in § 54 Nr. 2 GKG die Fälle gerade der durch Vergleich begründeten Übernahmeschuld gesondert normiert werden. Hat der Gesetzgeber aber bewusst und ausdrücklich zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuld in § 54 Nr. 1 u. 2 GKG differenziert, kann die vom LG zugrunde gelegte analoge Anwendung keinen Bestand haben. Eine entspr. Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG oder eine solche von § 54 Nr. 1 GKG scheitert spätestens am Vorliegen der für einen Analogieschluss konstitutiven Regelungslücke. Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Ausweitung der in § 58 Abs. 2 S. 2 GKG enthaltenen Privilegierung von Verfassungs wegen nicht geboten ist, sich der Gesetzgeber vielmehr bei der Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Kostenregelung im Rahmen des ihm zugewiesenen Ausgestaltungsspielraums hält (vgl. BVerfG v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78, BVerfGE 51, 295 ff.; v. 23.6.1999 – 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089 = NJW 1999, 3186 f.; v. 28.6.2000 – 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157 = NJW 2000, 3271). Das haben die Gerichte hinzunehmen.
II. Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 6 GKG. Es besteht nicht die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Durch die Novellierung des Zivilprozessrechts hat sich hieran nichts geändert (BGH v. 1.10.2002 – IX ZB 271/02, BGHReport 2003, 94 = NJW 2003, 70).
Fundstellen
Haufe-Index 1109633 |
SchlHA 2003, 284 |
NJOZ 2004, 28 |
OLGR-BHS 2003, 449 |
www.judicialis.de 2003 |