Verfahrensgang
AG Schwarzenbek (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 22 F 268/14) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16.9.2014 (22 F 268/14) wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt zu Händen des Kindesvaters für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014 i.H.v. monatlich 128 EUR und ab Januar 2015 i.H.v. monatlich 92 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
3. Im Hinblick auf den ab Februar 2015 geschuldeten laufenden Kindesunterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt die Zahlung von Mindestunterhalt von der Antragsgegnerin.
Der am 13.11.2002 geborene Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er lebt seit Dezember 2013 im Haushalt des Kindesvaters. Zuvor lebte er im Haushalt der Kindesmutter.
Die Ehe der Antragsgegnerin mit dem Vater des Antragstellers wurde vor Jahren geschieden. Aus dieser Ehe stammt neben dem Antragsteller auch dessen Zwillingsschwester A., die weiterhin im Haushalt der Kindesmutter lebt. Der Kindesvater zahlt für A. keinen Kindesunterhalt.
Die Antragsgegnerin lebt mit einem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser Beziehung ist ihr Sohn J., geboren im Jahr 2008, hervorgegangen. Er lebt im Haushalt seiner Eltern.
Die Antragsgegnerin ist Hausfrau. Sie ist gelernte Friseurin, übte den Beruf in der Vergangenheit jedoch nicht aus.
Die Antragsgegnerin hat bei der RC - Co im Zeitraum 15.7.2000 bis zum 30.9.2001 als Bürohilfe gearbeitet. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau verfügt sie nicht.
In der Grundschule Hahle, die die Zwillingsschwester des Antragstellers A. und der weitere Sohn der Antragsgegnerin J. besuchen, gibt es die Möglichkeit einer kostenpflichtigen täglichen Ganztagsbetreuung.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab April 2014 einen monatlich jeweils bis zum 03. eines jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhalt i.H.v. 100 % der jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge abzgl. des nach § 1612 BGB anzurechnenden Kindergeldanteils zu zahlen und zwar bis einschließlich 31.10.2014 nach der zweiten Altersstufe, derzeit 272 EUR, und ab dem 1.11.2014 nach der dritten Altersstufe, derzeit 334 EUR.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, einen höheren Stundenlohn als 8 EUR brutto zu erzielen. Somit sei sie nicht in der Lage ein Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehaltes zu erzielen.
Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts wendet sich der Antragsteller.
Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin jedenfalls die Mindestlöhne im Gebäudereinigerhandwerk nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als fiktives Einkommen zuzurechnen seien. Darüber hinaus könne sie als Bürohilfe arbeiten und dort ein ausreichendes Einkommen erzielen. Durch die Betreuung der in ihrem Haushalt lebenden Kinder sei sie nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert, da es in der Grundschule Hahle ein ganztägiges Betreuungsangebot gebe.
Der Antragsteller beantragt:
1. den angefochtene Beschluss aufzuheben.
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab April 2014 einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhalt i.H.v. 100 % der jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge abzgl. des nach § 1612 BGB anzurechnenden Kindergeldanteils zu zahlen und zwar bis einschl. 31.10.2014 nach der zweiten Altersstufe, derzeit 272 EUR, und ab dem 1.11.2014 nach der dritten Altersstufe, derzeit 334 EUR.
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Unterhaltsbetrag i.H.v. 272 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie nicht hinreichend leistungsfähig sei. Eine Tätigkeit im Gebäudereinigerhandwerk könne sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht übernehmen. Darüber hinaus verfüge sie über keinen Führerschein. Anfragen bei in Stade örtlich ansässigen Firmen hätten ergeben, dass im Gebäudereinigerhandwerk eine Vollzeittätigkeit nicht angeboten werde.
Der Senat hat durch Beschluss vom 1.12.2014 dem Antragsteller teilweise Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, gem. § 68 Abs. 3 FamFG über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen ...