Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines vertraglichen Verzichts auf testamentarische Zuwendung

 

Normenkette

BGB §§ 2349, 2352

 

Verfahrensgang

AG Plön (Beschluss vom 29.04.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Plön vom 29.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 55.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Abkömmlinge des Herrn ..., nachfolgend Erblasser genannt. Die Beteiligte zu 4. ist das einzige Kind des Beteiligten zu 3.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau waren ursprünglich Eigentümer eines Hausgrundstücks in D. Im Jahr 1982 verkauften sie dies Grundstück an den Beteiligten zu 2. und siedelten nach L in ein annehmbar neu erworbenes Haus um. Sie zahlten im März 1993 jeweils einen Betrag von 20.000 DM an die Beteiligten zu 1. und 3. In der deswegen vom Beteiligten zu 3. unterschriebenen Bestätigung heißt es: "Hiermit bestätige ich ... von meinen Eltern ... DM 20.000 Erbanteil erhalten zu haben" (Bl. 12 d.A.).

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau gewährten zu nicht bekannter Zeit dem Beteiligten zu 3. ein Darlehen über 20.000 DM. In einem dazu unter dem 20.10.1994 errichteten Schriftstück mit den Unterschriften der Eltern und des Beteiligten zu 3. heißt es u.a., dass das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werde. Am 1.8.1995 erhielt der Beteiligte zu 3. ein weiteres Darlehen über 5.000 DM. Dies quittierte er auf dem nämlichen Schriftstück (Bl. 13 d.A.).

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau errichteten am 5.3.1995 unter der Überschrift "Unser Testament" ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es: Wir Eheleute ... bestimmen letztwillig folgendes. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach unserem Tode soll unsere Tochter A. unser gesamtes Anwesen in L. erben. Unser Sohn B soll nach unserem Tode sein Erbteil in monatlichen Raten von unserer Tochter A erhalten. Sollte A etwas zustoßen (durch Tod) und das Erbe nicht antreten können, soll das Anwesen in L. verkauft werden. B soll dann sein Erbteil erhalten. Das Erbteil der Tochter geht dann zu gleichen Teilen an unsere Enkelkinder X, Y und Z. Sollte B etwas zustoßen (durch Tod) geht sein Erbteil an unsere Enkeltochter E. Sohn B hat am 1.4.1983 20.000 DM (Zwanzigtausend) Vorauszahlung als Erbteil erhalten. Tochter A hat am 17.3.83 20.000 (Zwanzigtausend) DM Vorauszahlung als Erbteil erhalten. Unser älteste Sohn C hat durch den Kauf unseres Hauses 1982 in D. seine Abfindung erhalten. Sollte nach unserem Tode Bargeld vorhanden sein soll Dieses für unsere Beerdigung bleiben. Der Rest soll an unsere Kinder C, A + B aufgeteilt werden. Wir wünschen auf dem grünen Rasen anonym in L. beerdigt zu werden.

Am 27.4.2002 verstarb die Ehefrau des Erblassers (Mutter der Beteiligten zu 1. bis 3.).

Die Beteiligten zu 2. und 3. erklärten am 4.3.2003 wie folgt einen notariellen Zuwendungsverzicht und Pflichtteilsverzicht (Bl. 56 d.A.):

"1. Am 27.4.2002 ist unsere Mutter ... verstorben. Diese hat ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit unserem Vater ... hinterlassen, in dem sich unsere Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, und wir beide zusammen mit unserer Schwester A nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils als Erben eingesetzt worden sind, zumindest erbrechtliche Anwartschaften für uns begründet worden sind.

2. Im Hinblick hierauf erklärt jeder von uns gegenüber unserem Vater ... seinen Verzicht auf alle ihm zugeteilten Rechte und Anwartschaften aus dem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 5.3.1993, so auch auf die zugeordnete Erbeinsetzung. Der Verzicht erstreckt sich auch auf alle gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche als gesetzliche Erben am Nachlass unseres Vaters und auf alle Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod unserer Vaters.

3. Ferner verzichtet ein jeder von uns auf alle Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber unserem Vater aus Anlass des Todes unserer Mutter ...

4. Eine Gegenleistung für die vorstehenden Verzichte ist nicht zu erbringen.

5. Der Notar wies darauf hin, dass zur Wirksamkeit der vorstehenden Verzichte die Annahme in notarieller Form durch unseren Vater ... erforderlich ist.

Ferner wies der Notar darauf hin, dass sich der Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt.

6. Den Wert der vorstehenden Erklärungen geben wir an mit EUR 100.000.

7 ..."

Der Erblasser nahm diesen Verzicht mit notarieller Erklärung vom 13.3.2003 an (Bl. 11 d.A.).

Nachfolgend errichtete der Erblasser am 28.11.2006 ein notarielles Testament. Darin nahm er auf den Zuwendungs- und Pflichtteilsverzicht der Beteiligten zu 2. und 3. Bezug und berief die Beteiligte zu 1. zu seiner Alleinerbin (Bl. 33 ff. der Beiakte).

Mit nachfolgenden notariellen Testamentsänderungen vom 24.5.2007 und 12.2.2009 änderte er bzw. hob er das zugunsten einer dritten Person a...

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