Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeld. Wohnmobil. Übernachten. Parkplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Das Übernachten in einem Wohnmobil und dessen sonstige Benutzung außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen ist untersagt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014)).

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

Zum Übernachten in einem Wohnmobil außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen

 

Normenkette

GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 72 Abs. 1; LNatSchG § 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5, § 37 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Husum (Entscheidung vom 26.08.2019)

 

Tenor

  1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
  2. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Husum vom 26. August 2019 wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
  5. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Betroffenen zur Last.
 

Gründe

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wollte die Betroffene mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in St. P.-O. verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Campingwagen/Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil sodann auf einem Parkplatz, der mit den Verkehrszeichen 314 Anlage 3 StVO und dem Sinnbild "Personenkraftwagen" gekennzeichnet war, ab und übernachtete dort.

Wegen dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Husum die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (im Folgenden LNatSchG) vom 24. Februar 2010 zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie im Wesentlichen beanstandet, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei, weil der Landesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe.

II.

1. Der Betroffenen war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Husum zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

2. Da die Betroffene somit keine Frist versäumt hat, ist der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 26. August 2019, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos und daher aufzuheben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen aufwirft, nämlich die Frage, ob durch § 37 Abs. 1 LNatSchG das Aufstellen eines Wohnmobils und die Übernachtung in einem solchen außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen untersagt ist.

Zwar hat der Senat die Rechtsfrage bereits durch Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014) für die damals gültige Regelung des § 36 Abs. 1 LNatSchG dahingehend entschieden, dass dann, wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Übernachten dient, kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung vorliegt und deshalb nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden. Dieser Fall bietet aber Veranlassung, die in der Senatsentscheidung genannten Grundsätze auch im Hinblick auf die jetzt gültige Norm des § 37 Abs. 1 LNatSchG zu bekräftigen und somit zur Fortbildung des Rechts beizutragen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 80, Rn. 3 m. w. N.).

4. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG dürfen Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.

Die Betroffene stellte ihr Wohnmobil auf dem hierfür nicht zugelassenen Parkplatz "S.-Weg" auf und benutzte es dort, indem sie in diesem übernachtete. Wie das Amtsgericht fehlerfrei festgestellt hat, diente die Übernachtung nicht zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO, 45 Aufl., § 12 Rn. 42a m. w. N.), sondern zu Wohnzwecken. Denn die Übernachtung fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort, sondern nach Erreichen des Zieles als erste Übernachtung an einem von mehreren geplanten Urlaubstagen in St. P.-O. statt. Dieses Verhalten ist nicht mehr vo...

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