Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch des Betroffenen auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers.
Verfahrensgang
AG Ratzeburg (Entscheidung vom 02.05.2014) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Die gemäß §§ 80 Abs. 3 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat dadurch, dass es dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht nachgekommen ist, das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer Zuschrift vom 8. Juli 2014 hierzu u.a. ausgeführt:
"Das Recht auf Terminierung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers. des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, namentlich des Betroffenen an einer effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (st. Rechtsprechung, vgl. nur OLG Braunschweig. Beschluss vom 20. Januar 2012 - Ss (OWiZ) 206/11 -. juris), Bei der Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrages, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird, ist ferner zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Sache die Wahrnehmung des Termins ohne den Verteidiger zumutbar ist und das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt und auf gewichtige Gründe gestützt ist. Dabei sind zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens alle Umstände des Einzelfalls angemessen gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 3 Ws 172/14 juris; OLG Braunschweig. Beschluss vom 20. Januar 2012 - Ss (OWiZ) 206/11e juris). Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist dabei - insbesondere bei einer durch. das Gericht dargelegten angespannten Geschäftslage - dem Verteidiger zuzumuten, substantiiert zu dem kolIidierenden Termin vorzutragen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, nicht nur den Termin zu überprüfen, sondern überdies weitere abwägungsrelevante entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, etwa ob die Terminskollision aufgrund einer kurzfristigen Mandatierung des Verteidigers in anderer Sache nach der eigenen Terminsladung entstanden ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, a.a.O.). Das Gericht hat insoweit auch nicht versäumt, im Rahmen der Fürsorgepflicht auf die Nachreichung entsprechender Angaben hinzuwirken (vgl. dazu LG Neubrandenburg. Beschluss vom 18. März 2011 - 8 Qs 20/11 - 744 Js -16438/10 OWi NZV 2012, 47). Über den Verlegungsantrag ist auch nicht so spät entschieden worden, dass es dem Betroffenen unmöglich gemacht worden wäre, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2012 Ss (OWIZ) 2016/11 -, juris).
Dem tritt der Senat bei
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen