Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei.
2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.
Normenkette
JVEG § 9
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Aktenzeichen 10 UF 163/06) |
AG Schwarzenbek (Aktenzeichen 8 F 99/00) |
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 23.4.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien haben im Scheidungsverbundverfahren u.a. über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin gestritten.
Das AG - FamG - hat im Einvernehmen mit beiden Parteien ein Sachverständigengutachten über den Wert der Apotheke des Antragsgegners von dem u.a. für die Bewertung von Apotheken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen F eingeholt. Der Sachverständige hat noch unter der Geltung des ZSEG das Gutachten nach einem vereinbarten Pauschalhonorar i.H.v. 9.150 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erstattet.
Der Antragsgegner ist zur Zahlung eines Zugewinns i.H.v. gut 90.000 EUR verurteilt worden.
Im Berufungsverfahren sind zu einzelnen Punkten der Bewertung der Apotheke ein weiteres Gutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters U zu steuerlichen Fragen sowie ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen F eingeholt worden, das diese - nunmehr nach dem JVEG - am 23.3.2007 mit 1.133,89 EUR (Honorargruppe 5) bzw. am 4.6.2007 mit 775,91 EUR ("Höchstsatz wegen des besonderen Schwierigkeitsgrades ... 95 EUR") in Rechnung gestellt haben.
Beide Sachverständigen sind auf Antrag der Antragstellerin zur Erläuterung der Gutachten geladen worden. Sie haben insoweit ergänzend unter dem 5.11.2007 mit 857,81 EUR (Sachverständiger U, Honorargruppe 5) bzw. unter dem 5.12.2007 mit 3.980,26 EUR (Sachverständiger F, Honorargruppe 10) abgerechnet.
Insgesamt sind in der Berufungsinstanz somit Sachverständigenkosten i.H.v. 6.747,87 EUR abgerechnet worden, die der Antragstellerin durch die angefochtene Kostenrechnung vom 23.4.2008 entsprechend der Kostengrundentscheidung in dem die Berufungsinstanz abschließenden Urteil vom 27.2.2008 in Rechnung gestellt worden sind.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den vom Sachverständige F geltend gemachten Stundensatz von 95 EUR. Sie führt dazu aus, ein besonderer Schwierigkeitsgrad sei nicht ersichtlich, zumal die Arbeiten weitgehend von Hilfskräften verrichtet worden seien und in der Abrechnung im Wesentlichen der Zeitaufwand für die An- und Abreise zum Termin enthalten sei. Unabhängig davon seien die Kosten des Sachverständigen nur angefallen, weil das in erster Instanz erstattete Gutachten fehlerhaft gewesen sei. Eine solche "Nachbesserung" könne nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der in erster Instanz angefallenen Kosten für das Gutachten. Der Zeitaufwand sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die Korrektur, die der Sachverständige vorgenommen habe, betreffe einen einfachen und überschaubaren Komplex. Es gehe um eine einfache Überprüfung von Buchungsvorgängen, die auch Hilfskräfte erledigen könnten.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist zulässig.
Da es an einer richterlichen Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG fehlt, kann eine Partei sich gegen den Ansatz der Vergütung oder Entschädigung nur durch die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung gem. § 66 GKG wenden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rz. 23 zu § 4 JVEG m.w.N.), auch zur Klärung der Frage, ob Sachverständigengelder überzahlt worden sind (Hartmann, a.a.O., Rz. 20 am Ende zu § 66 GKG).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Das Gesetz sieht in § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 als Kernstück der seinerzeitigen Kostenrechtsreform die Zuordnung der Leistungen, die von Sachverständigen erbracht werden, zu verschiedenen Honorargruppen mit festen Stundensätzen vor. Die Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen sollte nicht nur die nach bisherigem Recht komplexe Ermittlung des Stundensatzes innerhalb des Entschädigungsrahmens nach § 3 Abs. 2 ZSEG ersetzen, dessen Höhe nach den häufig für den Festsetzungsbeamten, aber auch für den Richter im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur sehr schwierig zu beurteilenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bemessen war. Als weitere wesentliche Änderung fielen auch die gesonderten Zuschläge...