Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich (private Rentenversicherung)
Leitsatz (amtlich)
1. Im Anwendungsbereich des VersAusglG unterliegen Anrechte der privaten Altersvorsorge, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung.
2. In entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG unterfallen diese Anrechte dem Wertausgleich nach der Scheidung.
3. Der Zessionar eines Versorgungsanrechtes ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Schwarzenbek (Beschluss vom 27.11.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 3. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 22.11.2011 betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich teilweise geändert und betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, Versicherungs-nummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,6926 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2011, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.
Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 26.5.2003 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist durch den Scheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 22.11.2011, rechtskräftig am selben Tage, geschieden worden. In diesem Beschluss ist auch der Versorgungsausgleich für die beteiligten Eheleute geregelt worden.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 30.6.2011 zugestellt. Die Ehezeit im Rechtssinne erfasst den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 31.5.2011.
Die weitere Beteiligte zu 3) hat in ihrer Auskunft die interne Teilung zugelassen und nach Abzug der Teilungskosten i.H.v. 500 EUR einen Ausgleichswert i.H.v. 12.313,31 EUR vorgeschlagen.
Zugleich hat die weitere Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass der Vertrag abgetreten sei. Die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der aufgeschobenen Rentenversicherung des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) sind für den Todesfall in voller Höhe an die weitere Beteiligte zu 4) abgetreten worden. Die Abtretung wurde am 14.2.2007 vorgenommen und dient der Besicherung von zweier Geschäfts- bzw. Investitionsdarlehen aus einer früheren Selbständigkeit des Antragsgegners. Etwaige Restschulden valutierten zum 23.1.2012 auf insgesamt 31.794,10 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Abtretungsvereinbarung vom 14.2.2007 (Bl. 48/49 d.A.) und die Erläuterungen des Antragsgegners vom 23.1.2012 (Bl. 46 d.A.) Bezug.
Das Familiengericht hat im Rahmen des Beschlusses vom 22.11.2011 den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,6926 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Lebensversicherung AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12.313,31 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der Generali Lebensversicherung AG, bezogen auf den 31.05.2011, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 3) gegen die Berücksichtigung der bei ihr bestehenden aufgeschobenen Rentenversicherung des Antragsgegners im Versorgungsausgleich.
Sie ist der Auffassung, dass die interne Teilung dazu führen würde, dass die bestehende Abtretung bei Eintritt des Sicherungsfalls nicht mehr vollständig erfüllt werden könne. Die Entscheidung des BGH vom 6.4.2011 sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Diese Entscheidung sei nur zur Immobilienfinanzierung ergangen. Die rein wirtschaftliche Betrachtung sei auf das neue Versorgungsausgleichsrecht nicht übertragbar.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Entscheidung des BGH auch auf das neue Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden sei.
Die weitere Beteiligte zu 4) hält die Entscheidung des Familiengerichts für rechtsfehlerhaft, da diese de...