Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht in der Regel dem Hauptsachestreitwert oder dem teil des Hauptsachestreitwertes, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats).
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 9 OH 14/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 25 Abs. 3 GKG in der bis zum 1.7.2004 geltenden Fassung zulässig. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Da nunmehr eine Entscheidung des BGH zu diesem Problem vorliegt (s. BGH NJW 2004, 3488), stellt sich die Frage, ob der Senat dieser Entscheidung folgt.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, da das LG den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend auf 8.156,80 Euro festgesetzt hat. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Streitwertfestsetzung des LG entsprechend den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten zzgl. einer verbleibenden Wertminderung nicht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht, den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens in der Regel nicht nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, sondern nur auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen (s. SchlHA 2003, 257 ff.).
Der Senat gibt jedoch seine bisherige ständige Rechtsprechung zu dieser Frage im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 16.9.2004 zum Aktenzeichen III ZB 33/04 - (BGH v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, BGHReport 2005, 41 = NJW 2004, 3488 ff.) - auf. Der BGH hat sich in seinem Beschluss v. 16.9.2004 erstmalig zu der in der Rechtsprechung der OLG streitigen Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, geäußert. Der BGH hat diese Streitfrage - unter Hinweis auf das Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO und die daraus folgende Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht - dahingehend entschieden, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen ist, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an.
3. Im Übrigen hat das LG bei der Ermittlung des Hauptsachewertes zutreffend auf die vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten (7.156,80 Euro) zzgl. einer verbleibenden Wertminderung (1.000 Euro) abgestellt und ist so zu dem Betrag von 8.156,80 Euro gelangt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses v. 22.6.2004 verwiesen. Diese stimmen mit den Grundsätzen überein, die der BGH in seinem Beschluss v. 16.9.2004 aufgestellt hat. Danach hat das Gericht nach Einholung eines Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 1306495 |
BauRB 2005, 135 |
www.judicialis.de 2004 |