Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Anmeldung zum Vereinsregister nach § 67 BGB obliegt dem Gericht in materieller Hinsicht im allgemeinen nur eine Prüfung dahin, ob die nachgesuchte Eintragung durch den Inhalt der beigefügten Urkunden gerechtfertigt wird oder ob sich insoweit Bedenken ergeben. Begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der in den Urkunden angegebenen Tatsachen hat das Gericht nach § 12 FGG nachzugehen. Für das Rechtsbeschwerdegericht ist die Prüfung dahin eingeschränkt, ob solche Zweifel möglich sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vorstandswahl ungültig ist, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Mitgliederversammlung eingeladen waren.
Normenkette
BGB § 67; FGG §§ 12, 27
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 11.02.2004; Aktenzeichen 4 T 37/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Geschäftswert von 2.500 Euro zurückgewiesen.
Gründe
I. Der betroffene Verein ist im Vereinsregister des AG Elmshorn unter der Nummer XY eingetragen. Nach § 12 seiner Satzung wird der Verein durch den Vorstand - bestehend aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter - vertreten. Vorsitzender des Vereins ist Herr A. Stellvertretender Vorsitzender war bis zum 19.2.2002 Herr B. Mit Beschluss v. 19.2.2002 wählte die Mitgliederversammlung Frau C. zur neuen stellvertretenden Vorsitzenden. Frau C. nahm die Wahl an. Am 29.12.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vereins beantragt, die Wahl der neuen stellvertretenden Vorsitzenden in das Vereinsregister einzutragen. Dem Antrag waren die von ihm beglaubigte Anmeldung der entsprechenden Vorstandsänderung durch den Vorsitzenden und die neue stellvertretende Vorsitzende v. 17.12.2003 beigefügt sowie eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung v. 19.2.2002. Darin heißt es unter "TOP 1": "Vorsitzender A. stellte fest, dass form- und fristgerecht eingeladen worden ist." Mit Verfügungen v. 6. und 15.1.2004 hat das AG den Verein aufgefordert, das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung v. 19.2.2002 einzureichen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hat das LG mit Beschluss v. 11.2.2004 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügungen v. 6. und 15.1.2004 (Bl. 153, 156 d.A.) und den Beschluss v. 11.2.2004 (Bl. 164-167 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG hat der Verein formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die gem. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass es sich bei der Aufforderung des AG, das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung einzureichen, um eine gem. § 19 FGG anfechtbare Zwischenverfügung handelt. Die Verfügungen des AG v. 6. und 15.1.2004 enthalten den dafür erforderlichen Hinweis auf das seiner Meinung nach vorliegende Eintragungshindernis verbunden mit der Auflage zur Beseitigung dieses Hindernisses; sie bringen auch hinreichend die Absicht des AG zum Ausdruck, den Eintragungsantrag bei Nichtbehebung des Hindernisses zurückzuweisen (zu den Voraussetzungen einer anfechtbaren Zwischenverfügung vgl. grundsätzlich Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rz. 175).
Das LG hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass das AG zu Recht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung v. 19.2.2002 gefordert hat. Nach § 67 Abs. 1 BGB muss der Anmeldung einer Vorstandsänderung zwar grundsätzlich nur eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit dem Beschluss über die Vorstandswahl beigefügt werden (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rz. 1036; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rz. 1355). Nach allgemeinen registerlichen Grundsätzen hat das Registergericht grundsätzlich davon auszugehen, dass der beurkundete Beschluss wirksam zustande gekommen ist (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rz. 1036; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rz. 1356). Es kann und muss gem. § 12 FGG aber die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorstandswahl bestehen und die geforderten Unterlagen geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rz. 1036; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rz. 1036). Entsprechende Wirksamkeitsbedenken bestehen insb. dann, wenn nicht ordnungsgemäß zu der Mitgliederversammlung eingeladen war, in der das neue Vorstandsmitglied gewählt wurde. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vorstandswahl ungültig ist, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Mitgliederversammlung eingeladen waren (BayObLG v. 10.7.1996 - 3Z BR 78/96, BayObLGReport 1996, 72 = NJW-RR 1997, 289). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Verein nachweist, dass die Vorstandswahl nicht auf diesem Mangel ber...