Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Trennt das FamG den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Scheidungsverfahren ab, so fallen anders im Falle einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren erneut an. Allerdings sind die bisherigen Gebühren anzurechnen, so dass der Rechtsanwalt entweder die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den beiden Verfahren nach der Trennung unter Anrechnung der vor der Trennung entstandenen Gebühren verlangen kann.
2. Wurde der Rechtsanwalt mit der Durchführung von Scheidung und Folgesachen vor dem 1.7.2004 beauftragt, so findet die BRAGO auch auf die Erweiterung um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind Anwendung.
Normenkette
BRAGO § 31; RVG §§ 15-16, 61; ZPO §§ 623, 628
Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 19.10.2005; Aktenzeichen 54 F 72/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Kiel vom 19.10.2005 wird der angefochtene Beschluss geändert.
Die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des AG - FamG - Kiel vom 23.9.2005 wird teilweise dahin geändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren 51 F 115/03 und 54 F 72/05 insgesamt 1.504,52 EUR beträgt und abzgl. bereits erstatteter 908,28 EUR ein Anspruch von 596,24 EUR verbleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 128 Abs. 4 S. 1 und 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum größten Teil begründet.
Dem im Wege der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller beigeordneten Rechtsanwalt steht die mit dem Festsetzungsantrag vom 24.5.2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geltend gemachten Gebühren im Umfang von noch 596,24 EUR zu.
Im Scheidungsverbund der Parteien ist der Prozessbevollmächtigte dem Antragsteller beigeordnet worden. Nachdem zunächst nur die Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs Gegenstand des Verfahrens waren, ist ab September 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn der Parteien im Streit gewesen. Mit Beschl. v. 5.1.2005 ist das Verfahren zur elterlichen Sorge auf Antrag des Antragstellers gem. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Das Sorgerechtsverfahren ist mit eigener Akte im isolierten Verfahren gem. richterlicher Verfügung vom 10.1.2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geführt worden. Zum früheren Aktenzeichen 51 F 115/03 ist mit Urt. v. 5.1.2005 die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden.
Das isolierte Sorgerechtsverfahren ist durch den Vergleich der Parteien in der nichtöffentlichen Verhandlung vom 18.5.2005 beendet worden.
Auf entsprechenden Kostenvorschussantrag hin ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Aktenzeichen 51 F 115/03 zunächst ein Gebührenvorschuss von 209,96 EUR gewährt worden. Auf den Kostenerstattungsantrag vom 11.1.2005 sind die Kosten zum Verfahren 51 F 115/03 weiter gehend mit einem Anweisungsbetrag von 529 EUR abgerechnet worden. Antragsgemäß ist der Betrag von 529 EUR angewiesen worden. Auf die Berechnung im Festsetzungsantrag vom 11.1.2005 (Bl. 26 d.A.) wird verwiesen. Darin befindet sich ein offensichtlicher Rechenfehler, in dem von der Gebührenberechnung der Mehrwertsteuerwert von 84,64 EUR in Abzug gebracht worden ist, anstatt ihn hinzuzurechnen.
In der Folgezeit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit zwei Kostenanträgen vom 24.5.2005 zu den Aktenzeichen 51 F 115/03 und 54 F 72/05 Kosten geltend gemacht. Auf die Anträge wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.7.2005 ist der Erstattungsantrag vom 24.5.2005 zum Verfahren 51 F 115/03 zurückgenommen worden. Der Kostenantrag zum isolierten Sorgerechtsverfahren ist nicht zurückgenommen worden.
Seitens des AG ist eine Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG Kiel eingeholt worden. Auf dessen Mitteilung vom 19.5.2005 und 25.8.2005 wird Bezug genommen. Mit der angegriffenen Kostenfestsetzung vom 23.9.2005 sind weitere 169,32 EUR zum Aktenzeichen 54 F 72/05 zur Auszahlung aus der Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers festgesetzt worden. Darin sind Kosten nach einem Gesamtstreitwert zum Verfahren 51 F 115/03 berechnet worden. Auf den Inhalt der Kostenfestsetzung und der darin enthaltenen Berechnung wird verwiesen.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung eingelegt. Mit Beschl. v. 19.10.2005 ist die Erinnerung durch die Richterin zurückgewiesen worden.
Gegen den am 24.10.2005 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers fristgemäß am 7.11.2005 eingehend Beschwerde eingelegt.
Dieser Verfahrensablauf führt entgegen der Auffassung des AG und des Bezirksrevisors dazu, dass dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten für das abgetrennte Verfahren gesonderte Gebühren zu vergüten sind.
Anders als das AG unter Bezugnahme auf Gerold/Schmidt/Madert, (Gerold/Sc...