Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vormerkung kann aufgrund einer nach § 895 S. 1 ZPO fingierten Bewilligung nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

2. Wenn das Prozessgericht in dem nicht rechtskräftigen Urteil jedoch nur hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten eine Sicherheitsleistung angeordnet hat, muss die Erbringung der Sicherheitsleistung auch nur für die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung nachgewiesen werden.

3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung i.H.v. "120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages" kann sich nur auf die Vollstreckung wegen der Kosten beziehen, nicht aber auf die Hauptsacheentscheidung über die Abgabe einer Willenserklärung.

 

Normenkette

ZPO § 751 Abs. 2, § 709 S. 2, § 895

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt des AG Itzehoe wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Antrages vom 14.9.2009 die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil vom 20.5.2009 durch das Prozessgericht klarzustellen bzw. die Leistung der Sicherheit durch die Antragstellerin nachzuweisen sei.

Gerichtskosten werden im Verfahren der Beschwerde nicht erhoben.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils.

In einem Zivilrechtsstreit (Az ... LG ...) nimmt sie die eingetragenen Eigentümerinnen auf Übereignung des betroffenen Grundstückes in Anspruch. Am 20.5.2009 hat das LG mit folgendem Tenor in der Sache entschieden:

"Die Beklagten werden verurteilt, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des AG Itzehoe B. Bl. (...) von den Beklagten auf die Kläger übergehen soll, und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch von Itzehoe B. Bl. (...) zu beantragen und zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar".

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die eingetragenen Eigentümerinnen Berufung eingelegt haben (Az ...).

Am 14.9.2009 hat die Antragstellerin beim Grundbuchamt des AG Itzehoe eine Ausfertigung des Urteils vom 20.5.2009 eingereicht und beantragt, für sie eine Eigentumsübertragungsvormerkung nach § 895 ZPO einzutragen. Mit Schreiben vom 15.9.2009 hat das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Leistung der Sicherheit Voraussetzung für die Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO sei. Vorliegend sei zweifelhaft, ob die Anordnung der Sicherheitsleistung auch für die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gelten solle oder nur für die Verfahrenskosten. Daher bedürfe es eines klarstellenden Beschlusses durch das Prozessgericht. Ggf. sei auch die Leistung der Sicherheit nachzuweisen.

Nach weiterem Schriftwechsel hat das Grundbuchamt die angefochtene Zwischenverfügung vom 6.10.2009 erlassen und dabei weiterhin die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Urteilstenor nicht ergebe, ob sich die angeordnete Sicherheitsleistung nur auf die Verfahrenskosten beziehen solle.

Gegen die Zwischenverfügung vom 6.10.2009 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.11.2009 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 7.12.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Schleswig vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat kann dabei ohne Anhörung der eingetragenen Eigentümerinnen entscheiden, weil das Beschwerdegericht ebenso wie das Grundbuchamt im Antragsverfahren nur der Antragstellerin rechtliches Gehör zu gewähren hat. Das Antragsverfahren ist ein einseitiges Verfahren, in dem das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintragungsvoraussetzungen prüft; einen "Gegner", der vor der Eintragung gehört werden müsste, gibt es in diesem Verfahren grundsätzlich nicht (vgl. nur OLGReport Brandenburg 2002, S. 263 f.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 1 Rz. 49, § 77 Rz. 7).

Das Hindernis, welches nach Auffassung des Grundbuchamtes der Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO entgegenstehen soll, besteht nicht.

2a. Nach § 895 S. 1 ZPO gilt die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt, wenn der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll. Auf eine derartige Willenserklärung bezieht sich das Urteil vom 20.5.2009.

Das Grundbuchamt geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, dass aufgrund der nach § 895 S. 1 ZPO fingierten Bewilligung nur dann eine Vormerkung eingetragen werden kann, wenn eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist (ganz h.M.; vgl. nur Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 895 Rz. 1; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 895 Rz....

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