Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde, Wertfestsetzung, Rechtsmittel, Statthaftigkeit, Hauptsacheentscheidung, Rechtszug, Rechtsmittelgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das LG als Rechtsmittelgericht ist die Beschwerde zum OLG statthaft.

 

Normenkette

RVG § 32; ZPO §§ 99, 567; GKG §§ 66, 68

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 3 T 69/09)

AG Lübeck (Aktenzeichen 52 K 29/08)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des LG als Beschwerdegericht im Zwangsversteigerungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

I. Auf Antrag der Gläubigerin, die gegen die Schuldnerin einen dinglichen Anspruch auf 10.225,84 EUR Grundschuldkapital mit 15 % Jahreszinsen seit dem 1.1.2005 hatte, wurde mit Beschluss vom 29.2.2008 die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Verkehrswert wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.11.2008 auf 100.000 EUR festgesetzt.

Am 4.3.2009 beantragte die Schuldnerin Schuldnerschutz gem. § 765a ZPO unter Hinweis auf ein Kaufangebot i.H.v. 80.000 EUR (Bl. 192). Meistbietende im Zwangsversteigerungstermin am 4.3.2009 waren die Ersteher mit einem Bargebot von 63.500 EUR (Bl. 195).

Mit Beschluss vom 6.3.2009 hat das AG den Grundbesitz den Meistbietenden zugeschlagen und zugleich bestimmt, dass Rechte i.H.v. 16.361,34 EUR bestehen bleiben. Im selben Beschluss hat es den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO vom 4.3.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei (Bl. 211). Gegen den ihr am 13.3.2009 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 24.3.2009 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Zuschlagsbeschwerde erhoben (Bl. 224) und diese mit Schriftsatz vom 15.4.2009 begründet (Bl. 230). Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.4.2009 nicht abgeholfen (Bl. 232). Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13.5.2009 zurückgewiesen und entschieden, dass die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 5.000 EUR trage (Bl. 240). In der Folge ist eine Kostenrechnung über eine Gebühr gem. Nr. 2241 KV-GKG nach einem Wert von 5.000 EUR über 121 EUR ergangen (vorgeheftet).

Am 18.5.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im eigenen Namen gem. §§ 32 RVG, 66 GKG Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 63.500 EUR beantragt (Bl. 244). Unter dem 19.5.2009 hat das LG den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass § 54 GKG für die Zuschlagsentscheidung in der ersten Instanz, nicht aber für das Beschwerdeverfahren anwendbar sei, in dem sich der Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO richte (Bl. 246a). Vor diesem Hintergrund sei der Wert des Beschwerdeverfahrens zu Recht auf 5.000 EUR festgesetzt worden, da es das Interesse der Schuldnerin gewesen sei, u.a. einen Aufschub zu erreichen, um eventuell eine anderweitige Befriedigung der Forderung der Gläubigerin erreichen zu können. Vor dem Hintergrund der Forderung der Gläubigerin sowie der bestehen bleibenden Rechte der in Abt. III Nr. 1 und 1a eingetragenen Grundschulden sei der Wert auf rund ein Fünftel dieser Forderungen bestimmt worden (Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rz. 83.10. b).

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin dem unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2008, 360, wonach das Meistgebot als Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, entgegengetreten war (Bl. 249), hat das LG ihn darauf hingewiesen, dass es seinen Antrag vom 18.5.2009 als Gegenvorstellung werte, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 13.5.2009 nicht statthaft sei. Wie aus § 99 Abs. 1 ZPO folge, sei die Kostenentscheidung und damit erst recht die Wertfestsetzungsentscheidung nicht isoliert anfechtbar (Bl. 253). Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28.5.2009 zur Zulässigkeit der Beschwerde auf § 68 GKG verwiesen und im Übrigen gem. § 69a GKG vorsorglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Bl. 261), hat das LG mit Beschluss vom 5.6.2009 die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 69a GKG als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 264). Sodann sind die Akten zum AG Lübeck zurückgegeben worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat am 18.6.2009 beim OLG Schleswig Beschwerde und Untätigkeitsbeschwerde eingelegt (Bl. 334).

II. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 13.5.2009 ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 RVG statthaft. Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Werts einlegen, wenn - wie hier durch Beschl. v. 13.5.2009 - der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert, der nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist, gerichtlich festgesetzt wird.

Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht...

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