Leitsatz (amtlich)
Der Einbau eines Dachflächenfensters ist als bauliche Veränderung nicht in jedem Fall zustimmungspflichtig.
Als ästhetische Veränderung führt er nur bei einer Verschlechterung des Gesamteindrucks zur Zustimmungspflicht.
Ob er zu einer erhöhten Reparaturanfälligkeit (Gefahr von Undichtigkeit und damit zu einem übermäßigen Nachteil) führt, ist eine (Sachverständigen-)frage des Einzelfalls, die aufgeklärt werden muss.
Normenkette
WEG §§ 14, 22; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 1 T 204/01) |
AG Itzehoe (Aktenzeichen 32 II 62/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das LG Itzehoe zurückverwiesen.
Der Geschäftswert beträgt 1.000 Euro.
Gründe
Die Anlage besteht aus einem einstöckigen Block mit 3 Eingängen, die zu je vier Wohnungen führen. Am 27.7.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss die Erneuerung der Dacheindeckung einschließlich der Dachrinnen und Fallrohre. Im Zuge dieser Maßnahme erhielt das neue Dach eine 14 cm starke Klemmfilzdämmung mit Dampfsperrfolie und wurden die einfach verglasten Dachflächenfenster durch zweimal sechs nach Abstand und Höhe gleichmäßig angeordnete Isolierglasfenster vornehmlich zur Beleuchtung der Trockenräume ersetzt. Dabei traten in den 24 Bodenkammern, die durch Drahtgitter getrennt waren und jeweils ein Lichtpfannenpaar hatten, an die Stelle von jeweils zwei Lichtpfannenpaaren je ein Isolierglasfenster. Zum Bodenraum des Beteiligten zu 1) wurde das Dachflächenfenster etwas versetzt angebracht, so dass sich die Ausleuchtung durch Tageslicht verschlechterte. Zum Ausgleich wurden die alten Drahtgitterleuchten durch zusätzlich am Firstbalken angebrachte Leuchtstofflampen ergänzt. Auf die den äußeren Zustand des Daches vor und nach der Maßnahme wiedergebenden Fotos Bl. 6/7, 44/45 und 71 d.A. wird ergänzend Bezug genommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) stimmten die Wohnungseigentümer in der Versammlung am 30.7.2001 darüber ab, ob jeder Eigentümer zu eigenen Lasten ein weiteres Dachflächenfenster einbauen dürfe, wobei die künftige Instandhaltung und Erneuerung ebenfalls dem Eigentümer obliege und auch mit dem Verkauf der Wohnung auf den neuen Eigentümer übergehe sowie der Einbauort mit dem Verwaltungsbeirat und der Hausverwaltung abgestimmt werden müsse. Die Versammlung lehnte mehrheitlich die Zustimmung zum Einbau eines weiteren Dachflächenfensters ab.
Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) angefochten. Er hat geltend gemacht, der Dacherneuerung fehle die Rechtsgrundlage, weil die Wohnungseigentümer nur allstimmig darüber hätten beschließen können. Durch die bauliche Veränderung würden das äußere Erscheinungsbild der Anlage und ihre Funktionalität beträchtlich beeinflusst, auch würden die Eigentümer ungleich behandelt, weil zum Teil – wie bei ihm – die Ausleuchtung der Bodenräume nicht mehr gewährleistet sei. An sich könne er deshalb die Rückkgängigmachung der Maßnahme verlangen. Jedenfalls habe er das Recht, im Bereich seiner Dachkammer zur Wiederherstellung der Lichtverhältnisse ein Dachflächenfenster einzubauen. Eine bauliche Veränderung sei darin nicht zu sehen. Zumindest würden dadurch die Rechte der Eigentümer nicht beeinträchtigt, da das äußere Erscheinungsbild der Anlage und auch die Wärmedämmung nicht nachteilig verändert werde Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.7.2001 zu TOP 4 – soweit der Einbau eines weiteren Dachflächenfensters Gegenstand ist – für ungültig zu erklären,
2. festzustellen, dass er keines einstimmigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau eines weiteren Dachflächenfensters gleicher Art wie die vorhandenen durch eine Fachfirma im Bereich des ihm zur Nutzung zugewiesenen Bodenraumes bedarf,
3. hilfsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, ihm die Zustimmung zum Einbau eines weiteren Dachflächenfensters gleicher Art durch eine Fachfirma im Bereich des ihm zur Nutzung zugewiesenen Bodenraumes zu erteilen.
Die übrigen Beteiligten sind dem entgegengetreten. Das AG hat die Anträge abgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 80–83 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), deren Zurückweisung die übrigen Beteiligten beantragen.
Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist im eingangs genannten Umfang erfolgreich. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das LG hat ausgeführt: Der vom Beteiligten zu 1) beabsichtigte Einbau des Dachflächenfensters stelle eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar, weil damit in die Substanz des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eingegriffen werde. Die danach grundsätzlich er...