Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalterbestellung

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 03.08.2004)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1493/05)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde verbleibt es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 3. August 2004 (Ziff. II 3 und 4 des Tenors).

3. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar und seit vielen Jahren im Bereich der Konkurs- und Vergleichsabwicklung tätig. Er wurde vom Amtsgericht Oldenburg regelmäßig bei Insolvenzen hinzugezogen. Nachdem diesem Gericht aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen die Aufgaben eines Insolvenzgerichts genommen worden waren, bemühte sich der Antragsteller bei dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Eutin um die Übernahme von Insolvenzverfahren. Damit hatte er keinen Erfolg. Im Mai 2000 teilte ihm die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Eutin mit, dass sie zurzeit keinen Bedarf für die Erweiterung des Kreises der von ihr regelmäßig eingesetzten Sachverständigen, Verwalter und Treuhänder in Insolvenzverfahren habe. Sie nehme aber zur Kenntnis, dass der Antragsteller weiterhin interessiert sei, Aufgaben für das Insolvenzgericht zu übernehmen.

Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG hat der Senat durch Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 und 28. Mai 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass die jeweilige Auswahl des Insolvenzverwalters gemäß § 56 Abs. 1 InsO jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts erfolge und die Überprüfung derartiger richterlicher Ermessensentscheidungen im Verfahren gemäß § 23 EGGVG nicht erfolgen könne. Weiter hat der Senat ausgeführt.

„Um die Streitfrage, ob Konkursverwalter einen klagbaren Anspruch jedenfalls auf Aufnahme in Bewerberlisten haben (zweifelnd OLG Düsseldorf KTS 1996, 448, 450; bejahend Lüke ZIP 2000, 485, 487 ff.), geht es hier nicht. Aus den Schreiben der zuständigen Insolvenzrichterin vom 2. Mai 2000 und 26. Januar 2001 und dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 29.06.2000 ergibt sich, dass eine solche „Liste” nicht geführt, vielmehr bei jeder Bestellung eines Verwalters auch das Interesse des Antragstellers an der Übernahme eines solchen Amtes berücksichtigt wird. Dass im Ergebnis keine Beauftragung des Antragstellers erfolgt ist, ist Ausprägung der richterlichen Ermessensentscheidung, die – wie ausgeführt – im Verfahren nach §§ 23 EGGVG nicht überprüft werden kann. Soweit in jeder einzelnen Nichtberücksichtigung des Antragstellers eine Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit liegen sollte, wäre diese jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass die richterliche Ermessensentscheidung auf dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – ebenfalls einem hohen Verfassungsgut – beruht, die diesen Eingriff bedingt.”

Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2004 den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2001 – 12 Va 2/00 – aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit sei, weil sie im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehe, offen gelassen. Jedenfalls das Vorauswahlverfahren sei kein Rechtsprechungsakt. Die Vorauswahlentscheidung befinde lediglich über den Kreis potenzieller Insolvenzverwalter ohne Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stünden die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung bestimmter Bewerber eröffne diesen eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zu Sachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu werden. Die Vorauswahl habe einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens werde unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb müsse ein Art. 12 i.V.m. Art. 33 GG entsprechendes Verfahren, bei dem es um die Bewerbung um ein öffentliches Amt gehe, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potenziellen Bewerbern derjenige gefunden werde, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben werde, müsse daher jeder Bewerber jedenfalls eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete eine angemessene Verfahrensgestaltung schon im Vorfeld. Eine Chance ...

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