Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsmangel: Versagungsgrund nach Art. 23b VO (EG) Nr. 2201/2003
Verfahrensgang
AG Schleswig (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen 91 F 398/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien, die nicht miteinander verheiratet waren, aber 9 Jahre lang in Italien zusammen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, sind die seit September 2004 getrennt lebenden Eltern der Kinder EP, geb. 1997, und RP, geb. 2001, die beide die italienische Staatsangehörigkeit haben. Die Antragsgegnerin ist seit 2005 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn JS und hat mit diesem eine 2006 geborene Tochter.
Nach ihrer Trennung regelten die Parteien ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Beziehungen zu den beiden gemeinsamen Kindern in einem privatschriftlichen Dokument vom 21.12.2004; die Antragsgegnerin erhielt bei einem gleichzeitigen umfassenden Umgangsrecht des Antragstellers das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.
Am 24.3.2006 beantragte die Antragsgegnerin nach einer Gesetzesänderung im italienischen Recht beim Jugendgericht Mailand die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich sowie die Einschränkung des vereinbarten Umgangsrechts des Antragstellers. In einem Termin am 25.5.2006 wurden die Parteien angehört, aber nur zur Zuständigkeit des Jugendgerichts.
In der Nacht vom 26. auf den 27.1.2007 verließ die Antragsgegnerin, nachdem sie zuvor im Hinblick auf ihr alleiniges Sorgerecht vom Vormundschaftsgericht in Lecco die Erlaubnis erhalten hatte, die beiden Kinder der Parteien in ihren Reisepass einzutragen, mit allen drei Kindern Italien in Richtung Deutschland, wo sie seitdem lebt.
Den für den 29.1.2007 anberaumten weiteren Anhörungstermin vor dem Jugendgericht Mailand nahm sie nicht wahr. Durch Beschluss vom 30.1.2007 übertrug das Jugendgericht Mailand daraufhin durch vorläufige Verfügung mit sofortiger Wirkung die Ausübung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller und gab der Antragsgegnerin auf, die gemeinsamen Kinder der Parteien sofort nach Italien zurückzubringen, was nicht geschah.
Der Antragsteller beantragte am 1.2.2007 beim AG Celle, die gemeinsamen Kinder gem. Art. 12 des HKÜ nach Italien zurückzuführen, weil ihre Verbringung nach Deutschland widerrechtlich gewesen sei. Nachdem das AG Celle diesem Antrag nach Anhörung der beiden Kinder durch Beschluss vom 2.3.2007 entsprochen hatte, hob das OLG Celle durch Beschluss vom 24.5.2007 die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies den Antrag des Antragstellers zurück, da die Antragsgegnerin aufgrund der wirksamen Vereinbarung der Parteien bei Ausreise alleinige Sorgerechtsinhaberin gewesen und die Verbringung der Kinder daher nicht widerrechtlich gewesen sei.
Auf Strafanzeige des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen der Kindesverbringung nach Deutschland war zuvor in Italien die Immobilie der Antragsgegnerin in Montevecchia beschlagnahmt worden und die Beschlagnahme durch Dekret des Untersuchungsrichters Anfang Februar 2007 bestätigt worden.
Durch Verfügung vom 23.7.2007 lud das Jugendgericht Mailand die Parteien sowie die beiden gemeinsamen Kinder zu einem Anhörungstermin am 17.9.2007.
Am 13.8.2007 stellte das AG Meppen aufgrund eines entsprechenden Antrages der Antragsgegnerin deren alleinige elterliche Sorge bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder fest; diesen Beschluss hob das OLG Oldenburg durch Beschluss vom 27.11.2007 auf und gab die Sache an das zuständige AG Schleswig ab.
Zum Verhandlungstermin am 17.9.2007 erschienen weder die Antragstellerin noch die beiden gemeinsamen Kinder vor dem Jugendgericht Mailand, sondern nur der Antragsteller und die Rechtsanwälte beider Parteien. Darauf bestätigte das Jugendgericht Mailand durch Beschluss vom 2.11.2007 seine vorläufige Entscheidung vom 30.1.2007 in der Hauptsache. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist.
Das AG Schleswig hat im angefochtenen Beschluss vom 28.11.2007 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung und Vollstreckung der Hauptsacheentscheidung des Jugendgerichts Mailand vom 2.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Es liege der Versagungsgrund des Art. 23b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vor, da der Entscheidung des Jugendgerichts Mailand nicht zu entnehmen sei, dass die Kinder die Möglichkeit hatten, im Verfahren gehört zu werden. Dieser Mangel werde auch nicht dadurch geheilt, dass die Kindesmutter Antragstellerin des betroffenen Verfahrens vor dem Jugendgericht Mailand gewesen sei. Bei den beantragten Vollstreckungsmaßnahmen handele es sich um Sicherungsmaßnahmen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommens, nicht aber um nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwe...