Entscheidungsstichwort (Thema)
EU-Kindschaftssache: Erlass einer Rückführungsanordnung nach Italien bei Kindesmitnahme durch die allein sorgeberechtigte Mutter
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Widerrechtlichkeit der Kindesentführung i.S.v. Art. 12 HKiEntÜ richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verbringung des Kindes ins Ausland.
Die erleichterte Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesrückführung nach Art. 42 der VO (EG) Nr. 2201/03 (Brüssel IIa) setzt voraus, dass zuvor eine ablehnende Entscheidung im Verfahren nach dem HKiEntÜ ergangen ist.
Normenkette
HKiEntÜ Art. 3; HKiEntÜ Art. 12; Brüssel IIa-VO Art. 2 Nr. 11, Art. 42; ital. Codice civile Art. 155, 317
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 02.03.2007; Aktenzeichen 42 F 42015/07) |
Tenor
1. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des AG - FamG - Celle vom 2.3.2007 wird der Antrag des Antragstellers vom 1.2.2007 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren und Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren trägt der Antragsteller, Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die beiden gemeinsamen Kinder E. und R. widerrechtlich von Italien nach Deutschland verbracht hat und ob vom Antragsteller daher die Rückführung der beiden Kinder nach Italien verlangt werden kann.
a) Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers (nachfolgend Kindesvater) mit der Antragsgegnerin (nachfolgend Kindesmutter) sind zwei Kinder, nämlich der am 2.10.1997 geborene, somit jetzt 9-jährige E. und die am 29.9.2001 geborene, somit jetzt 5-jährige R. hervorgegangen. Im September 2004 haben die Parteien sich getrennt Die Folgen der Auflösung ihrer Beziehung haben die Parteien am 21.12.2004 in einer schriftlichen Vereinbarung (Bl. 94-97 d.A.) geregelt, in der sie hinsichtlich der gemeinsamen Kinder unter Ziff. 1) folgende Regelungen getroffen haben:
"Die Kindesmutter erhält des Sorgerecht für die minderjährigen Kinder Edoarda und R.. Der Vater hat die Möglichkeit, sie jedes zweites Wochenende von Samstag Morgen bis Sonntag Abend zu sehen und bei sich zu haben sowie unter der Woche montags und donnerstags vom Schulschluss der Kinder an bis 20.30-20.45 Uhr, dienstags nach seinem Arbeitsende an bis nach der Abendmahlzeit mit der Möglichkeit zur Übernachtung in Abhängigkeit von den Verpflichtungen der Eltern oder der Kinder und nach vorheriger Abstimmung der Eltern untereinander, und jeden zweiten Freitag, jeweils in der Woche, in der die Kinder am Wochenende nicht bei ihm sind, wiederum vom Schulschluss an bis 20.30-20.45 Uhr. Während der Schulferien kann der Vater sie außerdem am Montag Morgen und Freitag Morgen sehen und bei sich haben.
Die Kinder werden daher, da sie der Mutter zugesprochen sind, unter der Woche nachts bei ihr sein sowie immer, wenn sie nicht beim Vater sind, an jedem zweiten Wochenende sowie am Mittwoch Nachmittag und jeden zweiten Freitag in der Woche, in der sie am Wochenende nicht bei ihr sind, ferner während der Schulferien dienstags, mittwochs und donnerstags morgens.
Die Eltern haben die Möglichkeit, monatsweise zu vereinbaren, die Kinder anstelle an jedem zweiten Wochenende den ganzen Samstag oder Sonntag zu sich zu nehmen, wobei in der Woche die jeweils einem Elternteil zustehenden Tage getauscht werden. Der Vater kann die Kinder außerdem eine Woche in den Weihnachtsferien sehen und bei sich haben, geeigneterweise im jährlichen Wechsel vom letzten Schul- oder Kindergarten an bis zum 30.12. bzw. vom 30.12. an bis zum ersten Schultag nach den Ferien, sowie jedes zweite Jahr in den Osterferien und in den Sommerferien in einem Zeitraum, den die Parteien jeweils bis zum 30.4. eines Jahres vereinbaren werden, sowie jedenfalls vom Urlaubsbeginn des Vaters an, geeigneterweise am 20.7. bis zum 15.8. (falls Herr P. nicht auf Anweisung seines Dienststellenleiters seinen Urlaub in den Gerichtsferien nehmen muss); die Kinder werden vom 16.8. an bis zum Schulbeginn bei der Mutter sein sowie, wenn möglich, eine Woche lang im Juni.
Die Begleitung der Kinder auf dem Weg von der Wohnung der Mutter zu der des Vaters und umgekehrt obliegt abwechselnd beiden Elternteilen, wobei jeder Elternteil die Möglichkeit, hat einen Angehörigen seines Vertrauens damit zu beauftragen, falls es nachweislich nicht selbst die Kinder begleiten kann.
Beide Elternteile erklären von Anfang an ihre Bereitschaft, die Kinder selbst zu versorgen, falls dies dem anderen nicht möglich ist, und sie verpflichten sich dazu, dem anderen Elternteil den Besuch der Kinder an den ihm zustehenden Tagen zu ermöglichen, um den Kindern einen fortgesetzten regelmäßigen Kontakt mit beiden Elternteilen zu gewähren, wobei der Freiheit und den Verpflichtungen des anderen und der Kinder sowie den organisatorischen...