Verfahrensgang
AG Itzehoe (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen 71 F 1091/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Itzehoe – FamG – vom 10.3.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das AG hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin verneint. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 16.10.1984 – 1BvL 17/80, MDR 1985, 642 = FamRZ 1985, 256 ff.) dürfte vorliegend das Grundvermögen des Antragstellers gem. § 1376 Abs. 4 BGB nach dem Ertragswert und nicht nach dem Verkehrswert zu bewerten sein. Die Privilegierung von Landwirten zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehepartners im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe ist zulässig und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. In dem vom Verfassungsgericht zu entscheidenden Fall wurde aber ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gerügt, weil das Gut verpachtet und der Inhaber als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig war, der Privilegierungsgrund also nicht (mehr) vorlag ((BVerfG, Beschl. v. 16.10.1984 – 1BvL 17/80, MDR 1985, 642 = FamRZ 1985, 256 [260 ff.]). Die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB kann zu verfassungswidrigen Ergebnis führen, wenn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt das landwirtschaftliche Vermögen im wesentlichen nur noch aus dem Grund und Boden steht, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt wird, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Das landwirtschaftliche Vermögen des Antragstellers wird im vorliegenden Fall jedoch nicht überwiegend im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt. Von der Gesamtbetriebsfläche von etwa 61 ha nutzt der Antragsteller selbst etwa 37 ha, wobei er auf einer Nettoackerfläche von ca. 33 ha Getreide erzeugt.
Eine gesonderte Wertung der verpachteten Grundflächen nach ihrem Verkehrswert dürfte dem Gesetzeszweck des § 1376 Abs. 4 BGB widersprechen. Sie könnte dazu führen, dass eine Teilveräußerung von Grundflächen des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich wird und die Leistungsfähigkeit des Hofes damit weiter beeinträchtigt wird.
Unabhängig vom Ertragswert können nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsteile bewertet werden, die einen nicht ganz unbedeutenden gewerblichen Nebenbetrieb darstellen oder sonstige nicht unmittelbar betriebszugehörige Vermögensbestandteile wie z.B. Sparguthaben, Wertpapiere, Kunstgegenstände (Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., § 1376 Rz. 10 m.w.N.). Die teilweise Verpachtung von Weideflächen und die Verpachtung einer Fläche von ca. 2.000 m zum Betrieb zweier Windkraftanlagen kann nach diesen Kriterien nicht als betriebsfremd angesehen werden. Sie dürfte vielmehr der durchschnittlichen Betriebsstruktur heutiger landwirtschaftlicher Betriebe entsprechen.
Der Umstand, dass der Antragsteller als Beamter tätig ist und sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil Lebensgrundlage für die Familie war, steht der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Voraussetzung ist danach lediglich die Weiterführung des Betriebes durch den Eigentümer, nicht aber dass der Betrieb die Haupteinnamequelle darstellt. Da der Antragsteller den Hof zur Zeit bewirtschaftet und die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, dass eine Weiterführung des Betriebes zur Zeit nicht erwartet werden kann, ist es auch unerheblich, ob die Kinder der Parteien den Hof jemals übernehmen.
Alpes
Fundstellen
Haufe-Index 1109663 |
SchlHA 2004, 72 |
FamRB 2004, 37 |
OLGR-BHS 2003, 409 |
www.judicialis.de 2003 |