Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 14 HKO 67/17 Kart) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Es besteht, wenn nicht die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten die Fortsetzung des Verfahrens zum Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages auf der Grundlage ihrer Verfahrensbriefe Nr. 1, 2 und 4 zu untersagen, zurückgewiesen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten, ihr der beabsichtigten Vergabe zugrunde gelegte Kriterienkatalog und dessen Ausgestaltung sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG dürfen solche Verträge höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 46 Abs. 3 EnWG haben die Gemeinden den durch Zeitablauf notwendig geworden einen Neuabschluss eines solchen Vertrages öffentlich bekannt zu machen. Nach § 46 Abs. 4 EnWG ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden; bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzbetriebes Rechnung zu tragen. Weitere inhaltliche Vorgaben enthält das Gesetz nicht.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, - Stromnetz H1, juris Rn. 43ff.) hat der bis zum Februar 2017 maßgeblichen Vorgängervorschrift (die die Berücksichtigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Gewichtung von Kriterien nach Maßgabe des konkreten Netzbetriebes noch nicht kannte) sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung entnommen (Urteile vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, - Stromnetz H1, juris Rn. 43ff.; KZR 66/12 - Stromnetz B1, juris Rn. 34ff.):
Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Nur dann ist gewährleistet, dass diese Entscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das daraus folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offen zu legen, damit die Bewerber erkennen können, wie die einzelnen Kriterien die Entscheidung beeinflussen. Das Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Verbot eingehalten worden ist.
In der Sache ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. § 1 Abs. 1 EnWG vereint mehrere Einzelziele, die unterschiedlicher Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung gegeneinander durch die Gemeinde zugänglich sind; damit wird auch der Planungshoheit der Gemeinde als einer wesentlichen Ausprägung der Teilnahme der Gemeindebürger an den Angelegenheiten des örtlichen Gemeinwesens Rechnung getragen. Zulässig sind dabei auch Auswahlkriterien, die qualitative Eigenschaften und Unterschiede der Angebote bei Netzbetrieb und Netzverlegung bewerten (BGH, Stromnetz H1, juris Rn. 49; Stromnetz B1, juris Rn. 49).
Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen (BGH, Stromnetz H...