Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagerhebung statt Prozesskostenhilfegesuch
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Klageschriftsatz eingereicht, in welchem lediglich „ferner” Prozesskostenhilfe beantragt wird und weitere Einschränkungen im Sinne einer nur bedingten Klagerhebung nicht ersichtlich sind, liegt kostenrechtlich die Anhängigmachung einer Klage vor und nicht nur die Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs.
Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 53 F 25/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG – FamG – Kiel vom 17.11.2003 abgeändert.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Gebührenerhebung für das Klageverfahren auf 3.090,75 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Kiel ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.
Mit Schriftsatz vom 24.1.2003 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten eine Unterhaltsabänderungsklage beim AG – FamG – einreichen. Namens und im Auftrag des Klägers wurde ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, ein Urteil des AG Kiel vom 25.7.2001 ab Januar 2003 dahin abzuändern, dass der Kläger an die Beklagte keinen monatlichen Unterhalt mehr schuldet. Es heißt dann:
„Ferner beantragen wir, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren.”
Für den Fall der entspr. Voraussetzungen ist für den Kläger beantragt worden, durch Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 4.2.2003 beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, bis über den Antrag auf Abänderung des Unterhalts rechtskräftig entschieden ist.
Mit Beschluss vom 5.2.2003 wies das AG – FamG – den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Der Beschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine einfache Abschrift der Schriftsätze vom 24.1. und 4.2.2003 mit einer Beschlussabschrift ist formlos an die vom Kläger benannten gegnerischen Anwälte geschickt worden. Dabei ist der Zusatz beigefügt worden: „Das Verfahren ist jedenfalls vorerst hier beendet.”
Gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27.3.2003 ist die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zurückgewiesen worden.
Die Akte ist nach Rückgang zum AG – FamG – dem zuständigen Richter zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Es ist dann verfügt worden, das Verfahren wegzulegen. Mit Verfügung des Geschäftsstellenbeamten vom 24.7.2003 ist vermerkt worden: „Keine Kosten (PKH-Verfahren)”. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28.10.2003 Beanstandungen erhoben. Sie hat beantragt, die Akte dem Richter zur Streitwertfestsetzung vorzulegen, um anschließend Kosten anzusetzen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.11.2003 lehnte das AG – FamG – die Festsetzung eines Streitwerts ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.11.2003. Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass mit dem Schriftsatz vom 24.1.2003 ein Klageverfahren anhängig gemacht worden sei. Es sei nicht ein Prozesskostenhilfegesuch an das Gericht gerichtet worden, sondern bei gleichzeitiger Klageerhebung Prozesskostenhilfe begehrt worden. Demnach seien die Voraussetzungen zur Gebührenerhebung gem. § 61 GKG gegeben.
Mit Beschluss vom 10.12.2003 hat das AG – FamG – der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG berechnet sich ein Streitwert für das Klageverfahren i.H.v. 3.090,75 Euro.
Die Unterhaltsabänderungsklage ist mit Eingang beim AG Kiel am 27.1.2003 anhängig geworden. Es handelt sich bei der Abänderungsklage nicht um ein alleiniges Prozesskostenhilfegesuch. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Antragstellung. Ohne Einschränkung wird namens und im Auftrage des Klägers, nicht etwa eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren, die Abänderung des Unterhaltsurteils vom 25.7.2001 ab Januar 2001 beantragt. Mit der Formulierung, dass ferner Prozesskostenhilfe beantragt wird, wird deutlich, dass es dem Kläger zunächst um eine Klageerhebung geht, des Weiteren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Anderenfalls würde er auch den Erfordernissen gem. § 323 ZPO zur Abänderung des Unterhaltsurteils vom 25.7.2001 mit Wirkung ab Januar 2003 nicht gerecht werden können. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags reicht nach der Rspr. des BGH nicht aus, um eine Abänderung eines Unterhaltsurteils für die Zukunft ab Stellung des Prozesskostenhilfeantrages zu bewirken. Vielmehr bedarf es der Klageerhebun...