Normenkette
BGB § 1568b Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Beschluss vom 20.08.2012; Aktenzeichen 20 F 417/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ahrensburg vom 20.8.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.200 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten nach rechtskräftiger Scheidung um die Überlassung der Bassethündin Anne. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend und teilweise abweichend gilt folgendes:
Der Antragsteller wohnt inzwischen in einer kleinen Wohnung. Die Beteiligten lebten bis zu dem vor wenigen Wochen erfolgten Auszug des Antragstellers aus der ehemaligen Ehewohnung gemeinsam mit drei Hunden in dem großen Landhaus nebst ca. 20.000 qm großem Grundstück. Die Bassethündin (Wurfdatum 6.3.2007) suchten die Beteiligten im Mai 2007 gemeinsam bei der Züchterin aus. Der Kaufvertrag vom 24.5.2007 kam zwischen der Züchterin und der Antragsgegnerin zustande, die auch den Kaufpreis i.H.v. 1.200 EUR bezahlte. Der Hund war über den Antragsteller versichert und versteuert.
Außerdem lebt seit der Zeit vor der Trennung der Beteiligten, die im Jahr 2009 erfolgte, ein ca. 7 bis 8 Jahre alter, schwerhöriger Boxerrüde, den die Beteiligten aus dem Tierheim geholt hatten, mit im Haushalt sowie außerdem ein Cocker Spaniel. Der Cocker Spaniel wurde der Antragsgegnerin vor einigen Jahren geschenkt, und zwar vom Antragsteller und - nach der Behauptung der Antragsgegnerin - zur Hälfte auch von ihrer Schwiegermutter.
Die Beteiligten hatten während ihrer 1980 geschlossenen Ehe zahlreiche Hunde, u.a. verschiedene Boxer, Cocker Spaniel und einen (ersten) Basset erwarben sie 1997. Dieser Hund musste später eingeschläfert werden. Die Antragsgegnerin bezeichnet die Hunde und insbesondere die Zusammenstellung der Hunde als ihr Hobby. Zum Hobby des am 22.12.1937 geborenen Antragstellers gehörten jedenfalls in der Vergangenheit das Jagen und Segeln.
Im Jahr 2010 übernahm der Antragsteller nach der Behauptung der Antragsgegnerin für ca. 1 Jahr allein das Füttern der drei Hunde. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sich nicht mehr um das Füttern gekümmert, weil der Antragsteller ihr vorgeworfen habe, durch das Füttern binde sie die Hunde an sich. Der Antragsteller behauptet, um das Füttern der drei Hunde hätten sie sich stets gemeinsam gekümmert, und zwar er morgens und die Antragstellerin abends.
Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Bassethündin Anne in seinem Alleineigentum stehe, zurückgewiesen. Es hat dem Antragsteller die Bassethündin Anne gem. § 1568b Abs. 1 BGB überlassen und übereignet sowie zur Begründung ausgeführt, bei der Bassethündin handele es sich um einen Haushaltsgegenstand, weil die Hündin nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für das Zusammenleben der Familie bestimmt gewesen sei. Das Halten von Hunden habe zu ihrer Lebensgemeinschaft gehört. Die Hunde hätten in dem geräumigen Haus ihren Schlafplatz gehabt. Keine der Parteien habe beweisen können, dass die Hündin in ihrem alleinigen Eigentum stehe. Vielmehr sei, weil die Hunde zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft der Eheleute gehört hätten, davon auszugehen, dass es sich nicht um Alleineigentum der Antragsgegnerin handele, zumal sie auch nicht ausschließlich nur von ihr zur persönlichen Verwendung genutzt worden sei. Es entspreche der Billigkeit, die Hündin dem Antragsteller zuzuweisen, weil von den drei Hunden auf diese Weise zwei der Antragsgegnerin verblieben, dem Antragsteller aber wenigstens einer. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, unter völliger Außerachtlassung der Eigentumsverhältnisse qualifiziere das AG die Hündin als Haushaltsgegenstand. Zunächst einmal sei festzustellen, dass die Bassethündin Anne in ihrem Alleineigentum stehe. Es sei umfangreich vorgetragen und auch belegt worden. So weise der Kaufvertrag sie als Käuferin aus. Sie zahle sämtliche weitere Kosten, wie Tierarztkosten, Futter usw.. Sie sei auch die einzige Bezugsperson der drei Hunde. Der Antragsteller kümmere sich weder in finanzieller Hinsicht, noch in Bezug auf Pflege und Zuwendung um die Hunde, geschweige denn um die streitgegenständliche Bassethündin. Er habe sich nie regelmäßig um die Hunde gekümmert. Sie sei Alleineigentümerin und damit sei die Hündin nicht als Haushaltsgegenstand zu verteilen.
Selbst dann, wenn das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis komme, es handele sich um einen Haushaltsgegenstand, sei dieser Hund ihr zu belassen. Die drei Hunde bildeten eine Einheit. Die Hunde würden im Falle einer Trennung leiden. Letztlich gehe es dem Antragsteller gar nicht darum, die Hündin zu bekommen. Ihn verbinde keine persönliche Beziehung zu der Hündin. Es gehe ihm le...