Verfahrensgang
AG Neumünster (Beschluss vom 10.06.2015; Aktenzeichen 41 F 390/14) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 10.6.2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 26.705,15 EUR.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, als hälftiger Grundstücksmiteigentümer neben der Antragstellerin das Recht auf Teillöschungsbewilligung im Hinblick auf eine nur noch teilweise valutierende Grundschuld gegenüber der Sicherungsnehmerin geltend zu machen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Hausgrundstück der Beteiligten um dasjenige in der A.-Straße ... handelt. Ergänzend gilt Folgendes:
Seit die Antragstellerin das ehemalige Familienheim verlassen hat, zahlt der - weiterhin dort wohnende - Antragsgegner die Kreditrate i.H.v. mtl. 1.119,42 EUR durchgehend an die A. Lebensversicherungs AG. Mit notariellem Vertragsentwurf des Notars B. ... aus N. vom 11.10.2013 (Bl. 39 ff.) bot der Antragsgegner der Antragstellerin die Übernahme ihrer Grundstückshälfte gegen Zahlung von (zunächst) 70.000,00 EUR und Übernahme der in Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 zugunsten der A-Lebensversicherungs AG eingetragenen Grundschulden an.
Das AG hat den Antragsgegner in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß verpflichtet, gegenüber der A. Lebensversicherungs AG" folgende Willenserklärung abzugeben: "Soweit mir zum Recht Abteilung III Nr. 2, eingetragen im Grundbuch von B. ... Bl. 26, ein Recht auf Teillöschung i.H.v. 133.525,73 EUR zusteht, mache ich dies hiermit geltend und stimme dem gleichlautenden Antrag meiner geschiedenen Ehefrau ... zu." Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, gegenüber dem AG Neumünster, Grundbuchamt, zum Grundbuch von B. ... Bl. 26 folgende Erklärung abzugeben: "Ich beantrage die Löschung des Rechtes Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von B. ... Bl. 26, soweit die Gläubigerin dieses Rechtes eine Teillöschung bewilligt."
Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen folge aus § 749 Abs. 1 BGB. Es handele sich bei der Miteigentümerschaft der Beteiligten um eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB und nicht um eine zweckgerichtete Gemeinschaft. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass Zweck der Gemeinschaft die Altersvorsorge mittels des auf dem Grundstück errichteten Hauses gewesen sei, greife dies nicht durch. Die Errichtung eines Hauses durch Ehegatten sei nicht per se als Altersvorsorge zu betrachten, auch wenn dies oftmals als Nebenerfolg eintrete. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der Errichtung des Hauses ein über das Übliche in derartigen Konstellationen hinausgehender Zweck inne gewohnt habe, seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mutter der Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners sich an der Finanzierung der Immobilie bzw. des Hausbaus beteiligt und sodann in der im Haus befindlichen Einliegerwohnung gewohnt habe. Der Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft umfasse auch den Anspruch auf entsprechende hierauf gerichtete erforderliche Mitwirkungshandlungen. Ohne die begehrte Zustimmung des Antragsgegners zur Teillöschungsbewilligung wäre die im Weiteren von der Antragstellerin beabsichtigte Teilungsversteigerung unverhältnismäßig erschwert. Angesichts der noch eingetragenen Grundpfandrechte i.H.v. insgesamt 529.000,00 DM und zuzüglich der anzusetzenden Zinsen i.H.v. 15 % für drei Jahre sei ein geringstes Gebot von ca. 400.000,00 EUR zu erwarten. Der Wert der Immobilie sei aktuell im Parallelverfahren zum Zugewinnausgleich durch den dort beauftragten Sachverständigen auf 360.000,00 EUR taxiert worden. Ein erfolgreiches Teilungsversteigerungsverfahren wäre vor diesem Hintergrund zumindest erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich. Da der Antragsgegner im Verfahren der Teilungsversteigerung ein eigenes Gebot abgeben könne, seien seine Rechte im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Dem Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang noch kein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Abgabe zur Erklärung der Teillöschungsbewilligung bei Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens ändern würde. Dann aber wäre die Teilungsversteigerung angesichts des den Verkehrswert übersteigenden geringsten Gebotes mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Gleichwohl würden der Antragstellerin in einem solchen Verfahren Kosten von 5.000,00 bis 6.000,00 EUR entstehen bei einem Immobilienwert von ca. 350.000 bis 360.000,00 EUR. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragstellerin nicht zumutbar, in Kenntnis der ablehnenden Haltung des Antragsgegners bereits vor Erkläru...