Normenkette
BGB § 339; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 03.07.2015; Aktenzeichen 6 O 241/14) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Lübeck vom 03.07.2015, Az. 6 O 241/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Beklagte hat die streitgegenständliche Vertragsstrafe verwirkt, denn sie hat durch die unrichtige Selbstbezeichnung als "Geschäftsführerin" im Impressum ihres Internetauftritts der vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt. Bedenken gegen die Höhe der Vertragsstrafe bestehen nicht.
1. Maßgeblich für den Anfall der Vertragsstrafe ist ausschließlich die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung. Mit Abschluss der Unterlassungsvereinbarung erlischt der gesetzliche Unterlassungsanspruch wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr. An seine Stelle tritt der vertragliche Anspruch aus der Unterlassungsverpflichtung (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, § 12 RdNr. 1.135; Ohly in Sosnitza/Ohly, 6. Aufl. 2014, § 8 RdNr. 23; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 11. Aufl. 2016, Kapitel 11 RdNr. 5). Verlangt der Gläubiger wegen eines Vorfalls die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, muss er deshalb keinen Verstoß gegen gesetzliche Wettbewerbsvorschriften dartun. Vielmehr ist die Vertragsstrafe allein durch die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verwirkt. Dies kann sich im Übrigen auch zum Nachteil des Gläubigers auswirken, der sich nicht mehr auf einen etwaig weiteren gesetzlichen Anspruch berufen könnte (Köhler/Bornkamm/Köhler § 12 RdNr. 1.1.35, 1.1.114).
Es gibt vorliegend keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung (Schriftsatz vom 06.05.2016 S. 3) teilt der Senat nicht. Der Umfang der Unterlassungspflicht ist eindeutig. Die Beklagte hat sich zur vollständigen Angabe der im Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Pflichtangaben verpflichtet. Damit kann der Umfang der übernommenen Verpflichtung anhand der gesetzlichen Vorgaben des TMG bestimmt werden; überdies hatte der Kläger in dem Anschreiben, dem die vorbereitete Unterlassungserklärung beilag, konkret auf den einschlägigen § 5 TMG hingewiesen.
2. Die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungverpflichtung ist unstreitig. Die Beklagte hatte ihr Impressum zwar um die Angabe der Umsatzsteuer-Identitätsnummer ergänzt, ihre Bezeichnung als Geschäftsführerin - statt richtig als Inhaberin - aber unverändert gelassen. Dies war schuldhaft. Die Beklagte trifft ein Fahrlässigkeitsvorwurf deshalb, weil sie schon aus dem Anschreiben hätte ersehen können, dass der Kläger diese Bezeichnung beanstandete. Dass die fehlerhafte Bezeichnung auch Eingang in das Passivrubrum der Klagschrift und von da in dasjenige des angefochtenen Urteils fand, steht dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen, denn auch dies war fahrlässig. Die Fehlerhaftigkeit der Angabe war in diesen Passivrubren sogar noch dadurch verstärkt, dass der Bezeichnung als Geschäftsführerin die Worte "vertr. durch die" vorangestellt war, was den Eindruck noch verstärkte, dass es sich bei dem Reisebüro um eine juristische Person handele, wobei deren Identität wiederum unklar blieb. Um so mehr hätte auffallen müssen, dass diese Firmenbezeichnung nicht richtig sein konnte. Gerade dies macht anschaulich, welche Missverständnisse durch die Bezeichnung der Inhaberin als Geschäftsführerin entstehen können.
3. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 3.000 EUR im unteren Bereich der bei Wettbewerbsverstößen üblichen Größenordnungen und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Anlass der Unterlassungsvereinbarung kein allzu schwerwiegender Wettbewerbsverstoß war. Ohnehin wäre - worauf auch das LG hingewiesen hat - eine Anpassung nach § 343 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte Kauffrau ist (§ 348 HGB). Eine Herabsetzung nach § 242 BGB wegen treuwidriger Höhe der Vertragsstrafe kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht (Köhler/Bornkamm/ders. § 12 RdNr. 1.145b; Teplitzky/Kessen Kapitel 8 RdNr. 30g). Die Vertragsstrafe liegt mit 3.000 EUR indes, wie ausgeführt, im moderaten Bereich; keinesfalls ist sie so unangemessen hoch, dass eine Herabsetzung nach § 242 BGB geboten wäre.
4. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die fe...